Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH
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Handels- und Gesellschaftsrecht

Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

Zu Beginn ihrer Karriere entscheiden sich viele Unternehmerfür ein Einzelunternehmen als Rechtsform. Nach einem ersten gesunden Wachstum wollen sie ihre Rechtsform den veränderten Gegebenheiten anpassen und ihr Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft umwandeln.[1] Dieser Beitrag zeigt auf, wie die Umwandlung eines im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens in eine GmbH abläuft.[2]

Xaver Maurer führt einen kleinen Baubetrieb, den er als Einzelunternehmen im Handelsregister hat eintragen lassen. Als Aktiven seines Betriebs verfügt Xaver Maurer über eine Werkstatt,[3] die er für CHF 50 000.– (Verkehrswert CHF 100 000.–) bilanziert hat und diverse Werkzeuge sowie Forderungen im Wert von CHF 20 000.–. Daneben sind in der Bilanz Passiven in der Höhe von CHF 10 000.– aufgelistet. Da Xaver Maurer mit seinem ganzen Vermögen haftet, möchte er zur Minimierung des Haftungsrisikos sein Einzelunternehmen in eine GmbH mit einem Stammkapital von CHF 20 000.– umwandeln. Als Firma[4] wählt er «Xavers Bau GmbH». Firmennamen von GmbHs sind im Gegensatz zu denjenigen von Einzelunternehmen in der ganzen Schweiz geschützt.

Neben der Haftung und dem Firmenschutz gibt es auch weitere Motivationen, ein Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln: Häufig ist eine GmbH vorteilhafter bezüglich steuerrechtlicher Optimierung, sozialversicherungsrechtlicher Regelungen, Anstellung von Mitarbeitern, Beteiligungen und Nachfolgeüberlegungen.

Sacheinlagegründung der GmbH

Xaver Maurer hat die Möglichkeit, die Umwandlung seines Einzelunternehmens in eine GmbH durch eine sogenannte Universalsukzession gemäss Fusionsgesetz (FusG) zu vollziehen.[5] Die «Xavers Bau GmbH» kann dadurch das Geschäft des Einzelunternehmens mit sämtlichen Aktiven und Passiven übernehmen. Die Übertragung einer Gesamtheit von Aktiven und Passiven an eine neu zu gründende Gesellschaft erfüllt in den meisten Fällen sowohl den Sachverhalt der Sacheinlage wie auch (zusätzlich) der Sachübernahme. Eine Kombination von Sacheinlage und Sachübernahme liegt vor, wenn die Gesellschaft vom Gründer Vermögenswerte übernimmt und ihm als Gegenleistung nicht nur Stammanteile zuerkennt, sondern ihm die Einlage teilweise bar abgilt oder ihm ein Darlehen in den Büchern der Gesellschaft gutschreibt.

Ablauf der Übertragung

Zuerst muss Xaver Maurer als Inhaber des Einzelunternehmens mit der zu gründenden «Xavers Bau GmbH» einen Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag abschliessen. Falls wie vorliegend ein Grundstück übertragen wird, muss ein Notar diesen Vertrag öffentlich beurkunden. Grundlage des Sacheinlage- und Sachübernahmevertrags bildet ein Inventar, in dem die zu übertragenden Gegenstände, deren Wert und die Gegenleistung der übernehmenden GmbH an den Überträger bezeichnet werden. Als Inventar genügt grundsätzlich die Abschlussbilanz des Einzelunternehmens.
Der Aktivenüberschuss beläuft sich bei Xaver Maurers Einzelunternehmen auf insgesamt CHF 60 000.– (bilanzierte Aktiven von CHF 70 000.– abzüglich Passiven von CHF 10 000.–). Xaver Maurer erhält somit Stammanteile der «Xavers Bau GmbH» in Höhe von CHF 20 000.– (Sacheinlage) und es wird ihm ein Darlehen von CHF 40 000.– gegenüber der «Xavers Bau GmbH» gutgeschrieben (Sachübernahme). Im Gründungsbericht muss er, in seiner Rolle als Gründer, Rechenschaft über die Art und den Zustand der Sacheinlage bzw. Sachübernahme und die Angemessenheit der Bewertung geben. Ein zugelassener Revisor hat die Vollständigkeit und Richtigkeit des Gründungsberichts zu prüfen – also ob die eingebrachten Aktiven auch wirklich dem angegebenen Wert entsprechen. Zusammen mit der vom Notar beurkundeten Gründungsurkunde, den neuen Statuten und den weiteren benötigten Dokumenten[6] kann Xaver Maurer die Eintragung von «Xavers Bau GmbH» beim Handelsregisteramt anmelden und die Löschung des Einzelunternehmens beantragen.

Steuerfolgen

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH zieht grundsätzlich diverse Steuerfolgen nach sich: Aufseiten des Gründers fallen Einkommens- oder Grundstückgewinnsteuern an, aufseiten der zu gründenden Gesell­schaft werden Handänderungssteuern erhoben. Allerdings: Falls die neu gegründete Gesellschaft ihren Sitz weiterhin in der Schweiz hat, sie die bisher für die Einkommenssteuer des Einzelunternehmers massgebenden Buchwerte übernimmt, und der Gründer seine Stammanteile nicht innerhalb von fünf Jahren verkauft, können Umwandlungen von Einzel­unternehmen in eine GmbH steuerneutral vollzogen werden. Der Übergang der Stammanteile durch Schenkung oder Erbgang und der Verkauf der Stammanteile zum Nennwert stellen übrigens keine Sperrfristverletzungen dar.[7]
Um die Steuerneutralität zu wahren, muss Xaver Maurer seine im Einzelunternehmen mit CHF 50 000.– verbuchte Werkstatt ebenfalls zu diesem Betrag in die Bücher der GmbH aufnehmen. Würde er seine Werkstatt zum Verkehrswert von CHF 100 000.– in die GmbH einbringen, müsste er auf dem Differenzbetrag von CHF 50 000.– Einkommenssteuern und allenfalls Grundstückgewinnsteuern bezahlen, während für die «Xavers Bau GmbH» Handänderungssteuern anfallen würden. Sollte Xaver Maurer seine Stammanteile der «Xavers Bau GmbH» innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist zu einem höheren Preis als den Nennwert von CHF 20 000.– verkaufen, werden die obgenannten Steuern nachveranlagt.

Wirkungen

Durch die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH ändert das Geschäft von Xaver Maurer sein äusseres Kleid und mutiert von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft. Hauptunterschied zwischen den beiden Rechtsformen ist das Haftungsrisiko: Nun haftet Xaver Maurer nicht mehr mit seinem ganzen Privatvermögen für die Forderungen seines Unternehmens, sondern seine Haftung ist beschränkt auf das Stammkapital von CHF 20 000.–. Nach der Umwandlung gilt er nicht mehr als selbständig Erwerbender, sondern als Angestellter seiner «Xavers Bau GmbH». Die Werkstatt und die Maschinen gehören nicht mehr ihm, sondern der Gesellschaft. Im Gegenzug besitzt er sämtliche Stammanteile der GmbH. Diese kann er im Rahmen der Nachfolgeregelung an eine Drittperson veräussern oder unentgeltlich auf seine Nachkommen übertragen.
Unser Notariat berät Sie gerne zur idealen Rechtsform für Ihr Unternehmen, begleitet Sie bei Umstrukturierungen und stellt sicher, dass alle formellen Anforderungen erfüllt werden.

Fussnoten

  1. Die «Umwandlung» einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft ist per Definition im Fusionsgesetz nicht möglich. Das Gesetz spricht bei diesem Vorgang von einer Vermögensübertragung. Zum einfacheren Verständnis wird vorliegend trotzdem der Begriff «Umwandlung» verwendet.

  2. Die Ausführungen gelten analog auch für die Umwandlung in eine AG.

  3. Die Werkstatt steht im vorliegenden Fallbeispiel auf einem dem Eigentümer des Einzelunternehmens gehörenden Grundstück.

  4. Die «Firma» ist der für den Rechtsverkehr gewählte Name eines Unternehmens.

  5. Einzelfirmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, können nicht von den privilegierten Regelungen des FusG profitieren. Die Vermögenswerte können daher nicht in einem Akt übertragen werden. Stattdessen müssen die Aktiven und Passiven auf dem Weg

  6. Stampa-Erklärung, Lex Friedrich-Erklärung, KMU-Erklärung, Handelsregisteranmeldung für Löschung Einzelunternehmen

  7. Sofern ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird, können auch nicht im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen von der Steuerneutralität profitieren.

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