Verhalten an Bahnübergängen
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Strafrecht

Verhalten an Bahnübergängen

Immer wieder liest man in den Medien von Unfällen zwischen Autos und Eisenbahnfahrzeugen. Oft gibt es verletzte Personen, der Bahnbetrieb kommt zum Erliegen. Da stellt sich die Frage, wie das korrekte Verhalten an Bahnübergängen ist und wer im Falle eines Unfalls haftet. Dieser Artikel geht dem nach.

Verhalten an Bahnübergangen

Im Strassenverkehrsrecht widmen sich diverse Bestimmungen dem korrekten Verhalten an Bahnübergängen.

Vor einem bewachten Bahnübergang muss angehalten werden[1],

  • wenn sich die Schranken schliessen oder diese geschlossen sind(als Schranken gelten auch Halbschranken oder Bedarfsschranken)
  • wenn Signale Halt gebieten (rotes Blinklicht, rotes Licht oder akustisches Signal)

Bei einem unbewachten Bahnübergang – also bei einem Bahnübergang ohne Blinklichtsignale oder Lichtsignale sowie bei einem Bahnübergang mit einem gelb blinkenden Licht und beim Signal "Strassenbahn" – ist der Strassenbenützer verpflichtet, sich zuvergewissern, dass kein Schienenfahrzeug naht und der Bahnübergang frei ist. Er muss anhalten, wenn ein Eisenbahnfahrzeug herannaht.[1]

Neben dem Haltegebot für die Verkehrsteilnehmenden und dem Vortrittsrecht der Eisenbahnfahrzeuge gibt es weitere Bestimmungen, welche der Verkehrssicherheit dienen. So sind folgende Handlungen verboten:

  • Halten auf Bahnübergängen[2]
  • Rückwärtsfahren über Bahnübergänge[3]
  • Parkieren näher als 20 Meter bei Bahnübergängen[4]
  • Schranken öffnen, umfahren, umgehen, übersteigen oder unter ihnen durchgehen[5]
  • Ãœberholen auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken[6]

Weiter muss beim Überqueren von Bahnübergängen die Geschwindigkeit angepasst und jede Verzögerung vermieden werden.[7] Daraus ergibt sich, dass Verkehrsteilnehmende bei stockendem Verkehr vor dem Bahnübergang warten müssen, bis sie den Bahnübergang ohne Verzögerung vollständig überqueren können.

Bei einem Unfall auf einem Bahnübergang muss die Bahnverwaltung unverzüglich benachrichtigt werden.[8]

Strafbarkeit

Das Verletzen der hievor genannten Bestimmungen ist strafbar.

Das Halten auf einem Bahnübergang wird mit einer Ordnungsbusse von CHF 80.00 bestraft, das Parkieren näher als 20 m bei einem Bahnübergang mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.00 (bis 2 Stunden), CHF 60.00 (um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden) resp. CHF 100.00 (um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden). Wer länger als 10 Stunden parkiert, riskiert ein Strafverfahren mit einer höheren Strafe.

Wer demgegenüber einen Unfall mit einer Eisenbahn verursacht und dadurch den Bahnbetrieb während mehr als einer Stunde behindert, erfüllt den Straftatbestand von Art. 239 Ziff. 2 StGB (Störung des Eisenbahnverkehrs in gravierender Weise) und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden.[9]

Strafbar ist auch, wer den Eisenbahnverkehr in unerheblicher Weise hindert.[10] Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Bahnbetrieb während weniger als einer Stunde behindert wird.

Haftung

Gemäss Eisenbahngesetz gilt die Gefährdungshaftung. Dies bedeutet, dass das Eisenbahnunternehmen grundsätzlich für den Schaden haftet, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht.[11]

Die Eisenbahngesellschaft kann sich jedoch von der Haftpflicht befreien, wenn ein Sachverhalt, der ihr nicht zugerechnet werden kann, derart zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass dieser als Hauptursache anzusehen ist.[12] Dies ist u.a. bei grobem Verschulden der geschädigten Person der Fall.[13] Ein solches wurde beispielsweise bei einer Fahrzeugführerin angenommen, welche durch ein Gespräch abgelenkt und ohne Kontrollblick auf einen nicht überwachten Bahnübergang fuhr und dabei einen Unfall mit einem herannahenden Zug verursachte.[14] Ein grobes Verschulden und die Entlastung der Eisenbahngesellschaft von der Haftpflicht wurden auch im Falle eines Lastwagen-Chauffeurs angenommen, welcher trotz gehörig funktionierender und gut sichtbarer Blinklichtanlage mit unverminderter Geschwindigkeit einen Bahnübergang zu überqueren versuchte und dabei von einem Zug erfasst wurde.[15]

In den meisten Fällen sind somit die unachtsamen Verkehrsteilnehmer, welche die nötige Vorsicht nicht anwenden und Bahnübergänge trotz sich senkenden Schranken, Blinklichtern oder eines herannahenden Zuges befahren, haftbar.

Fazit

Ein Bahnübergang ist somit immer mit Vorsicht und mit dem nötigen Abstand zum vorderen Fahrzeug zu überfahren. Zudem muss bei Warnlichtern oder sich senkenden Schranken vor dem Bahnübergang angehalten werden. In anderen Worten: Es ist der gesunde Menschenverstand anzuwenden. So können Unfälle und brenzlige Situationen sowie die Gefahr für Menschenleben vermieden werden.

Dieser Artikel wurde erstmals im Clubmagazin des ACS Sektion Bern Ausgabe 02/2020 veröffentlicht.

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