Öffentliches Recht
Verweigert Ihre obligatorische Krankenpflegeversicherung die Übernahme der Kosten einer Therapie oder Behandlung? Sind Sie Leistungserbringer und eine Versicherung fordert Sie auf, eine Rechnung zu korrigieren oder bereits erbrachte und verrechnete Leistungen zurückzuerstatten? Oder sind Sie verunfallt und die Unfallversicherung weigert sich, den Schaden zu übernehmen? Gerne zeigen wir Ihnen auf, welche Rechte Sie haben und wie Sie effektiv vorgehen können.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) gewährt Leistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Diese umfassen unter anderem Untersuchungen und Behandlungen durch Ärzte, Behandlungen im Spital, Pflegeleistungen sowie bestimmte nicht ärztliche Leistungen. Ebenfalls übernimmt sie Kosten für gewisse Massnahmen der medizinischen Prävention. Bei Unfällen übernimmt die Krankenpflegeversicherung die Kosten jedoch nur, wenn die versicherte Person über keine andere Versicherungsdeckung verfügt.
Rechtsgrundlage bildet das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Danach übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung nur Leistungen, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind.
Die drei Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (kurz: WZW-Kriterien) bilden die zentralen Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Krankenversicherung. Alle drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein.
Eine Massnahme muss nachweislich geeignet sein, den gesundheitlichen Zustand des Patienten zu verbessern oder eine Heilung zu fördern. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch wissenschaftliche Studien, medizinische Leitlinien oder allgemein anerkannte medizinische Erkenntnisse.
Die Behandlung muss im konkreten Einzelfall medizinisch sinnvoll sein. Sie muss geeignet sein, eine Krankheit zu diagnostizieren, zu behandeln, zu lindern oder ihr vorzubeugen. Leistungen ohne erkennbaren therapeutischen Nutzen können abgelehnt werden.
Die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Es dürfen keine unnötig teuren Verfahren eingesetzt werden, wenn eine gleichwertige, kostengünstigere Alternative zur Verfügung steht.
Bei ärztlichen Leistungen gilt die sogenannte Pflichtleistungsvermutung. Das bedeutet, dass grundsätzlich die Vermutung besteht, dass ärztlich verordnete Leistungen die WZW-Kriterien erfüllen, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind (z.B. durch entsprechende Verordnungen oder Negativlisten). Dies steht im Gegensatz zu anderen Leistungsbereichen (z.B. bei Arzneimitteln), in denen nur Leistungen vergütet werden, die auf einer Positivliste aufgeführt sind.
In der Praxis bestehen insbesondere bei neuen oder noch nicht allgemein etablierten Therapien häufig Unsicherheiten und Streitigkeiten. In diesem Zusammenhang ist auf einen Entscheid des Bundesgerichts zur sogenannten H.E.L.P.-Apherese (Urteil BGer 9C_702/2023 vom 15.2.2024) hinzuweisen. Dieses Verfahren ist insbesondere im Zusammenhang mit Long-/Post-COVID-Behandlungen bekannt geworden, bei denen Standardtherapien nicht gegriffen haben. In einem Fall vor dem Bundesgericht verlangte eine versicherte Person, dass ihre obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) die Kosten einer H.E.L.P.-Apherese übernimmt. Obwohl die Behandlung ärztlich verordnet wurde, lehnte die Versicherung die Kostenübernahme mit der Begründung ab, es fehle an ausreichender wissenschaftlicher Evidenz und an einer breiten Anerkennung in medizinischen Leitlinien.
Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil im Wesentlichen fest:
Da im konkreten Fall keine ausreichende medizinische Abklärung erfolgt war, wies das Bundesgericht die Sache an die Versicherung zurück und verpflichtete diese zu einer erneuten, vertieften Prüfung.
Was können Sie tun, wenn Ihre Krankenpflegeversicherung beispielsweise eine ärztliche Leistung nicht übernehmen will?
Versicherungen haben eine Auskunftspflicht.
Hinweis: Eine Beschwerde ist nur möglich, wenn eine Einsprache eingereicht wurde.
Als Leistungserbringer im Sinne des KVG gelten insbesondere Ärzte. Grundsätzlich sind ärztliche Leistungen – unter Vorbehalt der WZW-Kriterien – von der Krankenpflegeversicherung zu vergüten.
In der Praxis kommt es jedoch vermehrt vor, dass Versicherungen bereits erbrachte und abgerechnete Leistungen nachträglich infrage stellen. Dabei werden Leistungserbringer beispielsweise aufgefordert, Rechnungen zu korrigieren oder bereits erhaltene Vergütungen zurückzuerstatten.
Empfohlenes Vorgehen:
Als verunfallte Person haben Sie ein Interesse daran, dass die Leistungen durch die Unfallversicherung und nicht durch die Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil die Leistungen der Unfallversicherung in der Regel weiter gehen als jene der Krankenpflegeversicherung.
In der Praxis kommt es jedoch vor, dass die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht bestreitet.
In diesem Fall empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
Ob als versicherte Person, Leistungserbringer oder verunfallte Person: Auseinandersetzungen mit Versicherungen sind häufig komplex, aber rechtlich klar strukturiert. Entscheidend ist, dass Sie Ihre Rechte kennen und aktiv wahrnehmen. Versicherungen sind an gesetzliche Vorgaben gebunden und dürfen Leistungen nicht ohne Weiteres verweigern oder zurückfordern.
Es gilt Folgendes:
Sie Ihre Rechte wirksam durchsetzen.
Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um Fehler im Verfahren zu vermeiden und die Erfolgschancen zu erhöhen.