Sebastian von Graffenried, Rechtsanwalt
Das neue Instrument der gerichtlichen Verfügung
Die Artikel 260a und 260b ZPO führen die gerichtliche Verfügung als neuen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein. Sie dient dem Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken und ist vor allem bei Hausbesetzungen von Bedeutung. Wird der Besitz an einem Grundstück durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen, kann die betroffene Besitzerin oder der betroffene Besitzer beim Gericht beantragen, dass gegenüber einem unbestimmten Personenkreis die Beseitigung der Störung oder die Rückgabe angeordnet wird (vgl. Art. 260a Abs. 1 ZPO).