Privatrecht
Bereits beim Erwerb von Grundeigentum sind Gedanken über den Güterstand, den Erwerb als Allein-, Mit- oder Gesamteigentum oder die Folgen eines späteren Verkaufs angebracht, um sich vor unliebsamen Überraschungen zu schützen. Die nachfolgende Kurzdarstellung soll Ihnen unter Erläuterung der wesentlichen Begriffe und eines Beispiels ermöglichen, sich einen Überblick über den Grundmechanismus zu verschaffen.
Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand (Art. 196ff ZGB) und umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt, insbesondere sein Arbeitserwerb. Eigengut sind von Gesetzes wegen die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen, sowie Genugtuungsansprüche und Ersatzanschaffungen für Eigengut.
Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung äussert grundsätzlich keine sachenrechtlichen Wirkungen (= Eigentum von Mann und Frau an ehelichen Vermögenswerten) und geht von zwei getrennten Vermögen der Ehegatten (Gütermassen) aus. Bei der Zuordnung des Eigentums an ehelichen Vermögenswerten ist nach zwei Rechtsträgern getrenntes Vermögen zu unterscheiden, das Frauen- und das Mannesgut, jeweils bestehend aus Eigengut und Errungenschaft.
Da die Eigentumsverhältnisse unter den Ehegatten durch den Güterstand im Prinzip nicht berührt werden, führt das finanzielle Zusammenwirken beider Ehegatten beim Erwerb eines Grundstückes nicht dazu, dass am erworbenen Objekt von Güterrechts wegen gemeinschaftliches Eigentum entstünde.
Bei der Auflösung des Güterstandes sind verschiedene güterrechtliche Ausgleichsmechanismen zu berücksichtigen (Mehrwertbeteiligung gemäss Art. 206 ZGB, Mehr- und Minderwertbeteiligung gemäss Art. 209 ZGB, Vorschlagsbeteiligung gemäss Art. 215ff ZGB, etc.). Diese güterrechtlichen Institute verschaffen in den vom Gesetz jeweils umschriebenen Fällen Ansprüche auf einen Ausgleich unter den Ehegatten und ihren Gütermassen. Der Ausgleich erfolgt rein rechnerisch und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Eigentum.
Gemeinschaftliches Eigentum unter Ehegatten entsteht durch Vertrag, wobei Miteigentum (Art. 647ff ZGB) oder das Eingehen einer einfachen Gesellschaft (Art. 530ff OR) vereinbart werden kann. Die Auflösung des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt alsdann nach den speziellen sachen- bzw. obligationenrechtlichen Regeln der gewählten Eigentumsform und es kann zu Überlagerungen mit dem Ehegüterrecht kommen, woraus sich Widersprüche und u.U. von den Ehegatten nicht gewollte Konsequenzen ergeben können.
Mit der Begründung einer einfachen Gesellschaft wird innerhalb der Errungenschaftsbeteiligung ein Gesamthandverhältnis geschaffen, welches den Regeln gemäss Art. 530ff OR untersteht. Die Auflösung der einfachen Gesellschaft (Ehegattengesellschaft) erfolgt vorgängig der güterrechtlichen Auseinandersetzung und sieht nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln vor, dass vorab die Schulden (Hypotheken) zu tilgen sowie die Auslagen und Verwendungen zu ersetzen sind. Alsdann werden die Einlagen den Gesellschaftern dem Werte nach zurückerstattet. Ein Gewinn oder Verlust wird unter den Ehegatten mangels anderer Vereinbarung je hälftig aufgeteilt. Der Gesellschaftsgewinn bzw. Verlust ist alsdann nach den güterrechtlichen Vorschriften auf die Ehegatten bzw. ihre Gütermassen zu verteilen.
Die Auflösung der einfachen Gesellschaft (je hälftig) und die Auflösung der Ehe mit Errungenschaftsbeteiligung (Aufteilung entsprechend Eigengüter und Errungenschaften, Vorschlagsbeteiligung, Wertausgleiche etc.) folgen demnach verschiedenen Grundprinzipien. Diese verschiedenen Grundprinzipien können beim Erwerb einer Liegenschaft im Kaufvertrag oder im Rahmen eines Ehevertrages in Einklang und je nach den individuellen Wünschen und Vermögensverhältnissen der Ehegatten vereinbart werden.
Martin (M) und Fabienne (F) Muster-Meier heirateten im Jahre 1992. 1995 erwarben M und F ein Grundstück zum Kaufpreis von CHF 500 000.00 als einfache Gesellschaft zu Gesamteigentum, wobei CHF 100 000.00 aus dem Eigengut (EG) von M, CHF 50 000.00 aus dem Eigengut von F und CHF 25 000.00 aus der Errungenschaft (ER) von M sowie CHF 325 000.00 aus der Aufnahme eines Hypothekardarlehens stammen. Die Liegenschaft diente den Ehegatten als Wohnung der Familie. Im Jahre 2006 stirbt M. Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt CHF 800 000.00.
Haben die Ehegatten keine besondere Regelung zur Beteiligung am Mehrwert vereinbart, erhält jeder Ehegatte aus der Auflösung der einfachen Gesellschaft die Hälfte des Mehrwertes, nämlich je CHF 150 000.00.
Die Zuordnung des Grundstückes zu Eigengut oder Errungenschaft ist nach dem Prinzip des engsten sachlichen Zusammenhanges vorzunehmen, wobei das quantitative Übergewicht der einen oder anderen Gütermasse massgebend ist. Vorliegend überwiegt das Eigengut von M mit CHF 100 000.00 gegenüber seiner Errungenschaft von CHF 25 000.00 und dem Eigengut von F von CHF 50 000.00, weshalb das Grundstück dem Mannesgut und innerhalb demselben dem Eigengut von M zuzuordnen ist. Unberücksichtigt bleiben Hypothekarschulden. Die Hypothek gehört jeweils zu jener Gütermasse (Mannesgut oder Frauengut) mit der sie zusammenhängt, innerhalb derselben werden wiederum Ersatzforderungen geschaffen.
Die finanzielle Beteiligung von F aus ihrem Eigengut beträgt CHF 50 000.00, welche weder durch Schenkung noch durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft erfolgt ist. Demnach ist die Mehrwertbeteiligung (Art. 206 ZGB) und Mehr- und Minderwertbeteiligung (Art. 209 Abs. 3 ZGB) durchzuführen, welche im Resultat zu folgendem, tabellarisch dargestellten Ergebnis führt:
Hinweis: Die zuvor erwähnte Tabelle finden Sie im PDF am Seitenende.
Da die Ehegatten eine besondere Regelung zur Beteiligung am Mehrwert vereinbart haben, nämlich, dass dieser entsprechend im Verhältnis der investierten Gütermassen aufgeteilt werden soll, ist dies identisch geregelt wie die Auflösung der Errungenschaftsbeteiligung im Güterrecht.
Es wird auf die Ausführungen gemäss Variante 1) verwiesen.
Da die Auflösung der einfachen Gesellschaft und die güterrechtliche Auseinandersetzung den gleichen Regeln folgen, kann die Durchführung der Mehrwertbeteiligung (Art. 206 ZGB) und Mehr- und Minderwertbeteiligung (Art. 209 Abs. 3 ZGB) einfach erfolgen und führt zu folgendem, tabellarisch dargestellten Ergebnis:
Hinweis: Die zuvor erwähnte Tabelle finden Sie im PDF am Seitenende.
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für den Fall der Auflösung der Ehe durch Scheidung.
Das krasse Beispiel zeigt, dass Ehegatten gut daran tun, sich vor dem Erwerb einer Liegenschaft in der Form einer einfachen Gesellschaft, bei nachträglicher Amortisation von Hypotheken und einer Veränderung der investierten Eigengüter oder Errungenschaften beim Notar oder Anwalt beraten zu lassen. Die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen können jederzeit ausserhalb des Kaufvertrages an geänderte Bedürfnisse oder Verhältnisse angepasst werden.