Stand der GmbH-Revision
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Handels- und Gesellschaftsrecht

Stand der GmbH-Revision

Im Mai 2006 haben wir im «Rechtsbrief» über die wichtigsten Neuerungen, welche die Revision des GmbH-Rechts mit sich bringt, informiert. Die Inkraftsetzung ist vom Bundesrat auf den 1. Januar 2008 festgesetzt worden. Für die Anpassung an das neue Recht besteht folgender Handlungsbedarf:

1. Keine Vorwirkung

Die neuen gesetzlichen Bestimmungen haben erst mit ihrem Inkrafttreten Gültigkeit. Dies bedeutet, dass zum heutigen Zeitpunkt eine neue GmbH noch unter dem bestehenden Recht gegründet werden muss. Da das neue Recht wesentlich von den bisherigen Bestimmungen abweicht, gibt es keine «Übergangsstatuten», welche das bisherige und das neue Recht abdecken. Es empfiehlt sich deshalb, auch zum heutigen Zeitpunkt eine neue GmbH mit den «alten» Statuten oder mit sogenannten Kurzstatuten – unter Berücksichtigung der unter Ziffer 2.1. hiernach dargelegten Ausführungen – zu gründen und nach der Inkraftsetzung mit einer Totalrevision sofort an das neue Recht anzupassen.

Das neue Recht sieht die Aufhebung der Solidarhaftung der Gesellschafter für die Liberierung des gesamten Stammkapitals vor. Aus diesem Grund muss aber das Stammkapital vollständig liberiert werden. Es empfiehlt sich deshalb, eine Neugründung nur noch mit voll liberiertem Stammkapital vorzunehmen.

2. Übergangsfrist von zwei Jahren

Neu zu gründende GmbHs haben ab Inkrafttreten des neuen Rechts ausschliesslich die neuen Bestimmungen zu beachten. Bestehende Gesellschaften haben eine Übergangsfrist von zwei Jahren, um sich an die neuen Bestimmungen anzupassen. Bestehende Gesellschaften sollten jedoch prüfen, gewisse Anpassungen bereits zum heutigen Zeitpunkt vorzunehmen:

2.1. Handlungsbedarf vor Inkrafttreten

2.1.1. Bestehende Gesellschaften mit nicht voll liberiertem Stammkapital sollten möglichst rasch eine Nachliberierung vornehmen. Gemäss Art. 3 der Übergangsbestimmungen können die Einlagen innerhalb von zwei Jahren seit der Inkraftsetzung geleistet werden. Bis zur vollständigen Leistung der Einlagen bleibt aber die solidarische Haftung der Gesellschafter gemäss Art. 802 OR bestehen.

2.1.2. Das neue Recht fixiert die Nachschusspflicht auf das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils, mit dem sie verbunden ist (rev. Art. 795 ff OR). Die unter bisherigem Recht begründeten Nachschusspflichten bleiben gemäss Art. 6 der Übergangsbestimmungen bestehen, auch wenn sie das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils übersteigen. Bereits bestehende Nachschusspflichten sind deshalb mit einer Statutenänderung betragsmässig zu reduzieren oder eventuell aufzuheben.

2.1.3. Gemäss dem revidierten Recht kennt die GmbH keine Partizipationsscheine mehr. Werden diese nicht innerhalb der Übergangsfrist durch Kapitalherabsetzung vernichtet, gelten diese als Stammanteile. Zulässig bleibt die Ausgabe von (nennwertlosen) Genussscheinen. Es empfiehlt sich, allfällig vorhandene Partizipationsscheine unter dem geltenden Recht aufzuheben oder in Genussscheine umzuwandeln.

2.1.4. Gemäss geltendem Recht kann sich die GmbH freiwillig einer Revision unterziehen. Aufgrund der ebenfalls noch nicht in Kraft gesetzten Änderungen des Obligationenrechts betreffend Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht wird die GmbH grundsätzlich der Revisionspflicht unterstellt. Je nach Grösse und Bedeutung der Gesellschaft ist zu unterscheiden: Für Publikumsgesellschaften sowie wirtschaftlich bedeutende Unternehmen ist die ordentliche Revision durchzuführen; alle übrigen Unternehmen können sich auf eine eingeschränkte Revision beschränken. Bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen kann auch auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden. Sofern eine Gesellschaft den Verzicht auf eine Revision anstrebt, empfiehlt es sich, eine allenfalls heute statutarisch vorgesehene Revisionsstelle aufzuheben.

2.1.5. Hat eine Gesellschaft eigene Stammanteile erworben, so müssen diese, soweit sie zehn Prozent des Stammkapitals übersteigen, innerhalb der Übergangsfrist veräussert oder durch Kapitalherabsetzung vernichtet werden. Sofern bei einer Gesellschaft die Zehnprozent-Grenze überschritten ist, empfiehlt es sich, bereits heute geeignete Massnahmen einzuleiten.

2.1.6. Das geltende Recht verlangt für die Übertragung von Stammanteilen die öffentliche Beurkundung; diese Formvorschrift wird oft in den Statuten festgehalten. Das neue Recht verzichtet auf die öffentliche Beurkundung und verlangt für die Übertragung nur einfache Schriftlichkeit (rev. Art. 785 OR). Mit Blick auf das künftige Recht empfiehlt es sich, in den Statuten die Form der Übertragung nicht mehr auszuführen, sondern nur noch auf das Gesetz zu verweisen, damit die erleichterten Formvorschriften im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen Rechts Anwendung finden können.

2.2 Handlungsbedarf nach Inkrafttreten

Nach Inkrafttreten sind die Statuten während der Übergangsfrist von zwei Jahren mit einer Totalrevision an das neue Recht anzupassen.

Sofern die erforderlichen Statutenanpassungen nicht während der Übergangsfrist erfolgen, werden unzulässige statutarische Bestimmungen ausser Kraft gesetzt, d.h. es gilt das neue Recht. Es wird sich erst in Zukunft zeigen, ob die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten, welche das revidierte Recht für die neuen Statuten

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