Privatrecht
Ihr Auftreten im Markt kann über Erfolg oder Misserfolg Ihres Unternehmens entscheiden. Ein gelungener Auftritt schafft Identität, vereinfacht das Marketing und spart Kosten.
Zum Marktauftritt einer (natürlichen oder juristischen) Person oder Organisation gehören insbesondere der Firmenname, die Internet-Domain und (wenn vorhanden) die Markenbezeichnungen für Produkte oder Dienstleistungen.
Die Firma ist der im Handelsregister eingetragene Name eines Unternehmens und gibt dem Inhaber derselben das ausschliessliche Recht, diese zur Kennzeichnung seines Unternehmens zu gebrauchen.
Die Vorschriften für die Bildung von Firmen finden sich im OR[1] und in der Handelsregisterverordnung;[2] diejenigen für die Bildung von Namen (für Personen, Vereine und Stiftungen) im ZGB.[3] Ergänzend hat das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) eine Weisung hierzu herausgegeben. Grundsätzlich kann die Firma/der Name frei gewählt werden, insbesondere sind auch Fantasiebezeichnungen zulässig. Zu beachten sind unter anderem der Grundsatz des Täuschungsverbots sowie die Vorschriften hinsichtlich Schreibweise und rechtsformspezifischer Firmenbildung.
Zuständig für die Identitätsprüfung ist das EHRA (die Prüfung der Verwechselbarkeit ähnlicher Firmen erfolgt durch das zuständige Gericht). Das EHRA führt ein zentrales Firmenregister, welches im Internet abrufbar ist. Die Handelsregisteranmeldungen erfolgen bei den jeweiligen kantonalen Handelsregisterämtern.
Die Domain ist die Internetadresse, unter welcher eine Website abgerufen werden kann. In der Schweiz ist das Domainwesen in der Fernmeldegesetzgebung8 geregelt. Die Registrierung und Verwaltung des gewünschten Domain-Namens erfolgt für die Endungen .ch und .li bei SWITCH, für .com und andere Endungen bei den entsprechenden Registrierungsstellen. Die Verwaltung von Domains sowie allfällige Übertragungen derselben auf neue Inhaber erfolgen über das betreffende Benutzerkonto bei SWITCH.
Auf der Website von SWITCH kann recherchiert werden, ob eine Domain noch frei oder bereits registriert ist (beschränkt auf die Endungen .ch .li .asia .biz .com .de .eu .info .me .name .net und .org).
Aus einer registrierten Domain können grundsätzlich keine weiteren Rechte abgeleitet werden. Eine Domain kann unter Umständen unlauter sein oder Persönlichkeitsrechte verletzen; eine geschädigte Person kann sich dagegen zur Wehr setzen. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die von einer registrierten Domain ausgeht, ist nicht der Inhalt oder die Gestaltung der damit bezeichneten Website entscheidend, sondern die Beschaffenheit der Adresse, die den Zugriff auf die Site erlaubt, als solche.[4]
Bei der Verwendung von Daten Dritter sind deren Rechte – insbesondere allfällige Urheberrechte – zu beachten und gegebenenfalls die notwendigen Nutzungsrechte zu erwerben. Es empfiehlt sich, Websites, E-Mails und Links mit einem Disclaimer (Haftungsausschluss) zu versehen.
Marken (Wörter, Zahlen, Zeichen, Bilder, dreidimensionale Formen, Farben oder Kombinationen dieser Elemente) dienen dazu, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Firmen zu unterscheiden. Eine Marke darf nicht beschreibend (Gemeingut)[5] oder täuschend sein.
Eine Marke kann zum Schutz vor Nachahmung für jeweils bestimmte Waren- und Dienstleistungsklassen beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hinterlegt und mit dem Schutzvermerk ® versehen werden (für 10 Jahre, mit Verlängerungen um jeweils 10 Jahre). Die Eintragungsvoraussetzungen und die Modalitäten für eine Übertragung können der Markenschutzgesetzgebung[6] und der Website «Marke» des IGE entnommen werden. Marken können auch international hinterlegt werden, als Gemeinschaftsmarke für die gesamte EU beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) oder weltweit in den Vertragsstaaten der WIPO (World Intellectual Property Organization), mit Anmeldung beim IGE.
Marken können gehandelt werden und einen erheblichen Wert haben.
Im Kennzeichnungsrecht gilt der Vorrang der Eintragungs-/Gebrauchspriorität, wobei Kollisionen jeweils unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten individuell zu beurteilen sind. Grundsätzlich gilt: Das bereits registrierte Kennzeichen hat Vorrang (ausser dieses wurde zu unlauteren Zwecken registriert). Wer jedoch ein Kennzeichen zuerst gebraucht hat, darf dieses weiter benutzen.
Zum Immaterialgüterrecht im engeren Sinn gehören der gewerbliche Rechtsschutz (Patent-, Sorten-, Topographie-, Design- und Markenschutz, Schutz von Herkunfts-/ Qualitätszeichen und vor unlauterem Wettbewerb) und das Urheberrecht. Als Immaterialgüterrecht im weiteren Sinn gelten das Firmenrecht sowie Geschäftsgeheimnisse, Knowhow und das Recht am eigenen Bild, an Tonaufzeichnungen, am Namen und an der Domain, wobei letztere nur Schutz nach Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb[7] und Art. 28f. ZGB (Persönlichkeitsschutz) geniessen.
Im Zusammenhang mit dem Immaterialgüterrecht sind zahlreiche nationale und internationale Rechtsquellen zu berücksichtigen.
Einer Verletzung von Immaterialgüterrechten kann mittels Beantragung verwaltungsrechtlicher (z.B. Widerspruchsverfahren) oder gerichtlicher Vorkehren begegnet werden. Dem Gericht wird jeweils beantragt, den widerrechtlichen Zustand zu beseitigen oder/und die widerrechtliche Verwendung von Immaterialgüterrechten zu verbieten, dies unter Androhung von prozessualen Sanktionen, ergänzt mit Schadenersatzbegehren.
Häufig werden dem Gericht zudem vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahmen beantragt, für welche dem Gericht nebst der Dringlichkeit bloss die Verletzung glaubhaft gemacht werden muss. Wird der Antrag gutgeheissen, kommt es in der Regel zu einer massiven Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit. Solchen Vorkehren kann nur mit einer prophylaktischen Schutzschrift begegnet werden.
Sowohl der Schutz als auch die Verletzung von Immaterialgüterrechten kommt die Betroffenen in der Regel teuer zu stehen. Werden mit dem Auftritt Rechte Dritter verletzt, bedeutet dies häufig, dass alles neu gestaltet werden muss, mit entsprechenden Kostenfolgen.
Fussnoten
SR 220
SR 221.411
SR 210
BGE 128 III 401
www.bvger.ch/publiws/pub/cache.jsf?displayName=B-6430/2008&decisionDa te=2009-11-24
(Entscheid rechtskräftig; Marke «IPHONE» als Gemeingut; Apple Inc. vs. Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE)
SR 232.11
SR 241