Öffentliches Recht
Ist es wirklich nötig, ein eigenes Auto zu haben? Wer sich dagegen entscheidet, dem bieten verschiedene Arten des Autoteilens (auch Carsharing genannt) sinnvolle Alternativen zum Kauf eines Autos. Es wird grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Arten der Mitbenutzung unterschieden: privates Carsharing sowie organisiertes Carsharing. Beim privaten Carsharing wird ein bestimmtes Fahrzeug durch mehrere Personen benutzt, man spricht auch von "Auto teilen" oder "Auto mitbenutzen".
Organisiertes Carsharing bedeutet regelmässiges Vermieten eines Fahrzeuges, organisiert durch eine spezialisierte Struktur (z.B. Mobility, 2EM oder weeshare). Diese Modelle sehen jeweils ihre eigenen Geschäftsbedingungen vor. Wer also ein solches Angebot nutzen möchte, muss diesen Geschäftsbedingungen zustimmen, oder auf das Angebot verzichten. Es besteht zumeist kein Gestaltungsspielraum.
Im nachfolgenden Artikel werden deshalb verschiedene rechtliche Aspekte des privaten Carsharings beschrieben, da sich hier mehr juristischer Gestaltungsspielraum eröffnet und die Parteien mehr Möglichkeiten haben, eine auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Lösung zu gestalten.
Auto teilen bedeutet, es erwerben und nutzen mehrere Personen gemeinsam ein Fahrzeug. Alle involvierten Personen sind Mitinhaber, sprich Eigentümer des Fahrzeugs. Aufgrund des gemeinsamen Zwecks, der nicht weiter gehen muss als der Erwerb und das Teilen des Fahrzeugs, wird ein solcher Zusammenschluss von Personen rechtlich als einfache Gesellschaft qualifiziert. Eine einfache Gesellschaft ist ein Vertragsverhältnis zwischen mehreren Personen, wobei der Gesellschaftsvertrag auch mündlich abgeschlossen werden kann. Im Vertrag sollte insbesondere geregelt werden, welche Person welchen Beitrag zur Erreichung des Zwecks beizusteuern verpflichtet ist. Wird im Vertrag keine abweichende Regelung getroffen, so gilt von Gesetzes wegen (Art. 531 Abs. 2 OR), dass sämtliche Gesellschafter gleiche Beiträge zu leisten haben. Gemeint sind damit insbesondere die finanziellen Beiträge, die für die Anschaffung und den Unterhalt des Fahrzeugs anfallen.
Es ist zu unterscheiden zwischen den Fixkosten, die unabhängig vom Gebrauch des Fahrzeugs anfallen wie etwa Versicherung, Steuern, Mietzins Garage / Abstellplatz und den variablen Kosten wie etwa Unterhalt, Reparaturen und selbstredend der Treibstoff. Es können aber auch andere Beiträge zur Erreichung des Zwecks beigesteuert werden, sei dies etwa die Übernahme von administrativen Aufgaben (Korrespondenz mit Versicherungen oder Behörden) oder anderweitigen Arbeiten, z.B. Reparaturarbeiten am Fahrzeug. Es steht den Gesellschaftern frei, auf welche Aufgabenteilung sie sich einigen, wobei es hierfür einen Beschluss durch die Gesellschafter braucht. Dieser Beschluss ist von Gesetzes wegen (Art. 534 Abs. 1 OR) einstimmig zu fassen, was die einfache Gesellschaft zuweilen etwas schwerfällig macht. Im Gesellschaftsvertrag kann deshalb vorgesehen werden, dass auch Mehrheitsbeschlüsse zulässig sind.
Wird ein Fahrzeug von verschiedenen Personen zum gemeinsamen Gebrauch erworben, muss vereinbart werden, wer gegenüber Behörden und Versicherungen als Halter des Fahrzeugs auftritt. In manchen Kantonen lassen sich auch mehrere Halter eintragen, was beim zuständigen Strassenverkehrsamt abzuklären ist.
Wichtig zu beachten bei einer einfachen Gesellschaft ist die Frage der Haftung: Für Gesellschaftsschulden haften alle Gesellschafter persönlich und solidarisch. Das heisst, ein Gläubiger kann eine bestimmte Schuld (z.B. eine unbezahlt gebliebene Versicherungsprämie) bei jedem einzelnen Gesellschafter einfordern. Dieser ist verpflichtet, die gesamte Schuld zu begleichen, kann aber intern Regress nehmen auf die anderen Gesellschafter. Diese strenge Haftungsregelung ist sicherlich einer der entscheidenden Nachteile bei der einfachen Gesellschaft. Es gibt auch andere Arten des Carsharings als die einfache Gesellschaft.
Bei der Mitbenutzungstellt der Eigentümer des Fahrzeugs dieses anderen Personen zur Verfügung. Dies kann als Miete oder Leihe geschehen. Wichtig ist, dass die Parteien vertraglich die Modalitäten genau regeln, da je nach Vertragstyp andere gesetzlich Regeln zur Anwendung gelangen. Zu regeln ist insbesondere, ob für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs ein Entgelt geschuldet ist. Ist dies der Fall, handelt es sich um einen Mietvertrag, andernfalls um eine unentgeltliche Leihe. Weiter wichtig zu regeln ist die Frage der Dauer des Vertragsverhältnisses. Es kann eine bestimmte oder eine unbestimmte Dauer vereinbart werden. Ist letzteres der Fall, ist es ratsam, eine Kündigungsfrist in den Vertrag aufzunehmen. Ebenfalls zu regeln sind Versicherungsfragen:
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist für Fahrzeughalter obligatorisch. Diese Versicherung hat für Schäden aufzukommen, die ein Autofahrer schuldhaft verursacht. Die Höhe der Prämie hängt vom Typ des Autos sowie von verschiedenen persönlichen Faktoren, wie dem Alter des Fahrers sowie allfälligen vorherigen Unfällen ab. Autofahrer, die unfallfrei sind, bezahlen geringere Prämien, während Fahrzeuglenker mit Unfällen mit höheren Kosten rechnen müssen.
Wer häufig nun sein Auto anderen Fahrern zum Gebrauch überlässt, sollte bei seiner Haftpflichtversicherung die benötigte Versicherungsdeckung abklären, da jede Versicherung unterschiedliche Regelungen vorsieht. Personen, die gelegentlich ein Auto zum Gebrauch ausleihen, können die dadurch entstehenden Risiken durch eine Zusatzversicherung absichern.
Es gibt z.B. Teil- und Kollisionskasko-Versicherungen: Die Teilkasko, die nicht obligatorisch ist, deckt insb. auch Schäden am eigenen Fahrzeug ab. Sie übernimmt jedoch nur die Kosten, die durch Ereignisse verursacht wurden, auf die der Fahrer keinen Einfluss hatte. Auch hier hängt die Höhe der zu bezahlenden Prämien vor allem vom Fahrzeugtyp und von der Vergangenheit des Fahrzeughalters ab.
Ebenfalls freiwillig kann eine Kollisionskasko abgeschlossen werden. Diese deckt Schäden, die durch eine Kollision am eigenen Fahrzeug verursacht werden. Das Fahrzeug ist unabhängig vom Lenker, der das Fahrzeug führt, versichert. Diese Versicherung bietet somit einen guten Schutz gegen den Verlust des ins Fahrzeug investierten Vermögens. Sie ist zu empfehlen, wenn sich mehrere Personen ein Auto teilen, besonders wenn es sich dabei um einen Neuwagen handelt. Für ältere Gebrauchtwagen kann indes eine Teilkasko-Versicherung vorteilhafter sein.
Carsharing kann in ganz verschiedenen Formen erfolgen. Es ist genau zu prüfen, welche Modalitäten für die Parteien wichtig sind. Diese gilt es dann sauber vertraglich zu regeln, notfalls unter Beizug einer Rechtsberatung. Ebenfalls zentral ist eine ausreichende Versicherungsdeckung.