Sparen Sie Steuern
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Öffentliches Recht

Sparen Sie Steuern

Wie kann man die Steuerlast legal etwas lindern?

Abzüge vollständig geltend machen

Jeder mögliche Abzug, der in der Steuererklärung vergessen wird, wirkt sich auf die Steuerhöhe aus. Auch kleine Beträge ergeben zusammengerechnet eine zufolge Steuerprogression spürbare Reduktion. Je höher das Einkommen ist, desto höher ist der Grenzsteuersatz (das ist der Prozentsatz, mit dem jeder zusätzliche Franken Einkommen besteuert wird). Dieser Grenzsteuersatz kann für das Total von Direkter Bundessteuer sowie Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer ohne weiteres 40% und mehr betragen. Jeder nicht vergessene Abzug wirkt sich im Umfang dieses Grenzsteuersatzes steuerentlastend aus.

Damit Abzüge nicht vergessen gehen, empfiehlt es sich, alle steuerrelevanten Belege das ganze Jahr hindurch laufend zu sammeln, damit sie beim Ausfüllen der Steuererklärung greifbar sind.

Insbesondere sämtliche Schulden abziehen

Oft wird nicht an Schulden und Schuldzinsen gedacht, die ebenfalls abgezogen werden können, so beispielsweise am 31. Dezember offene Rechnungen (insbesondere auch Steuerrechnungen), Darlehen von Bekannten oder Verwandten, Abzahlungsgeschäfte und andere Kleinkredite (nicht aber Leasingzinsen) oder offene Saldi oder belastete Negativzinsen von Kreditkarten.

Detaillierte Erfassung von Gesundheitskosten

Alle Auslagen, die nicht durch die Krankenkasse oder Unfallversicherung gedeckt sind, sind abzugsfähig, soweit sie einen bestimmten Betrag übersteigen (im Kanton Bern derjenige Teil der Kosten, der 5% des Reineinkommens übersteigt). Anrechenbar sind Franchise und Selbstbehalt der Krankenkasse, selbst bezahlte Medikamente, zahnmedizinische Kosten (auch Zahnspangen von Kindern), Brillen, Kontaktlinsen und Zubehör, Rehabilitationsmassnahmen, Spitex und andere medizinische Betreuung. Erfahrungsgemäss läppert sich da eine schöne Summe zusammen. Auch hier gilt: Belege minutiös sammeln.

Abzug von Spenden

Spenden an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die wegen Gemeinnützigkeit oder Verfolgung öffentlicher Zwecke steuerbefreit sind, können voll abgezogen werden. Ebenso abziehbar sind Spenden an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten. Der Abzug ist auf 10% (Kanton) bzw. 20% (Bund) des Reineinkommens begrenzt.

Einkäufe in die Pensionskasse

Einkäufe in die Pensionskasse sind möglich, wenn dies reglementarisch vorgesehen ist und Beitragslücken bestehen. Solche Beitragslücken können bestehen zufolge eines längeren Aufenthaltes im Ausland, späterer Erwerbsaufnahme nach einem Studium, Lohnerhöhungen sowie schlechterer Leistungen in einer früheren Pensionskasse als der heutigen.

Ein Einkauf ist unbedenklich, wenn die Pensionskasse finanziell gesund ist und gute Leistungen und Zinsen bietet. Falls jedoch eine Unterdeckung besteht oder die Pensionsleistungen unterdurchschnittlich sind oder der überobligatorische Teil ungenügend oder gar nicht verzinst wird, ist von Einzahlungen abzuraten.

Einkäufe sind zwecks Brechen der Progression über mehrere Jahre zu verteilen. Sie sind gewissen Einschränkungen unterworfen: Zuerst müssen Vorbezüge zum Erwerb von Wohneigentum zurückbezahlt werden, und das eingekaufte Altersguthaben darf während drei Jahren nicht wieder als Kapital bezogen werden. Es besteht auch eine absolute Obergrenze: Die Pensionskasse darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen.

Gemäss einem jüngsten Bundesgerichtsentscheid (133 V 563) können Selbständigerwerbende Einkaufssummen zu 50% vom AHV-pflichtigen Einkommen abziehen.

Kapital oder Rente aus Pensionskasse?

Geld aus der zweiten Säule kann auf verschiedene Weise bezogen werden, z. B. als Kapital zum Erwerb von Wohneigentum, aber auch zur Amortisation von Hypotheken. Dies kann je nach Bedarf auf einmal oder in Tranchen geschehen. Gesetzlich sind solche Bezüge freilich auf das angesparte Pensionskassenkapital im Alter von 50 Jahren beschränkt.

Auch im Hinblick auf eine Pensionierung kann das Altersguthaben als Kapital bezogen werden. Gesetzlich zwingend mindestens zu 25%, die Pensionskassen sind aber frei, einen Totalbezug zuzulassen. Dieser muss allerdings bei den meisten Kassen drei Jahre vor der Pensionierung angemeldet werden.

Ob der Bezug einer Rente oder von Kapital besser ist, kann nicht generell gesagt werden, entscheidend sind die jeweiligen persönlichen Verhältnisse. Je höher das Altersguthaben ist, desto eher drängt sich zumindest ein Teilbezug des Kapitals auf. Wird bei einem vorzeitigen Tod des Rentners kein Restkapital ausbezahlt oder ist der Umwandlungssatz unüblich tief, dürfte ein Kapitalbezug ebenfalls im Vordergrund stehen. Ob eine Rente bevorzugt werden soll, hängt auch von folgenden Umständen ab: Kann der Rentner mit relativ hohen Kapitalanlagen umgehen, und wie risikofähig ist er? Legt er das Geld nicht in Aktien an, sondern in sicheren Anlagen mit tiefen Renditen, besteht die Gefahr, dass es für den Unterhalt nicht reicht.

Die steuerlichen Unterschiede zwischen Rente und Kapital sind erheblich. Die Rente muss voll versteuert werden, während die Kapitalleistung bei der Auszahlung zu einem Vorzugssatz versteuert wird.

Säule 3a

Sparen mit der Säule 3a bei einer Bank oder Versicherung wirkt sich steuerlich erheblich aus. Jahr um Jahr können Tausende von Steuerfranken gespart werden. Erwerbstätige mit Pensionskasse können jährlich (Stand 2008) Fr. 6 365.– Doppelverdiener Fr. 12 730.–) in die Säule 3a einzahlen und steuerlich abziehen. Selbständigerwerbende ohne Pensionskasse können 20% ihres Erwerbseinkommens, maximal Fr. 31 824.– steuerprivilegiert auf die Seite legen. Das einbezahlte Guthaben geniesst einen Vorzugszins. Bis anhin mussten die Säule 3a-Guthaben bis spätestens Anfang Rentenalter aufgelöst werden. Seit dem 1. Januar 2008 kann eine Person, die über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig bleibt, während weiterer fünf Jahre, also bis zum 70. Altersjahr, den vollen Betrag von den Steuern abziehen.

Bei der Auszahlung wird das 3a-Vermögen einmalig zu einem Vorzugszinssatz besteuert. Hat jemand verschiedene Konten oder Policen, sollten sie in verschiedenen Jahren aufgelöst werden, da sie sonst kumuliert versteuert werden müssen.

Ein vorzeitiger Bezug ist in fünf Fällen möglich: bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, bei Wegzug ins Ausland (Vorbehalte bezüglich Barauszahlungen in die EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen), für den Kauf eines Eigenheims, zur Amortisation von Hypotheken (alle fünf Jahre) und zum Einkauf in die Pensionskasse.

Säule 3b

Erträge einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung sind im Erlebensfall steuerfrei. Zwingend ist, dass die Einmaleinlage vor dem 66. Altersjahr abgeschlossen wird und eine minimale Laufzeit von fünf Jahren hat. Die Auszahlung darf nicht vor dem 60. Altersjahr erfolgen.

Steuerveranlagungen genau überprüfen

Eine effiziente Vorkehr zur Steuerersparnis ist die genaue Überprüfung eingehender definitiver Steuerveranlagungsverfügungen. Das elektronische Veranlagungsverfahren der Steuerverwaltung birgt mannigfaltige Möglichkeiten zur Entstehung von Fehlern, welche zufolge komplizierter Darstellung der Veranlagung über zahlreiche Seiten zudem nur bei genauer Lektüre festgestellt werden können. Zumindest bei Unklarheiten kann es ratsam sein, diese Überprüfung einem Fachmann vorzulegen.

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