Was tun, wenn ein Papier-Schuldbrief abhandengekom...
Seitenbeginn

Privatrecht

Was tun, wenn ein Papier-Schuldbrief abhandengekommen ist? Papier-Schuldbrief vs. Register-Schuldbrief (II)

Mit der Inkraftsetzung des revidierten Immobiliarsachenrechts am 1. Januar 2012 wurde der Register-Schuldbrief als neue Art Grundpfandrecht eingeführt. Zeit, Rückblick zu halten und Bilanz zu ziehen.

Vor gut elf Jahren hat der Schreibende an dieser Stelle die Vorzüge des als Kernstück der Revision des Immobiliarsachenrechts bezeichneten Register-Schuldbriefes gegenüber dem herkömmlichen Papier-Schuldbrief gepriesen. Die Tatsache, dass bei der Errichtung eines Register-Schuldbriefes kein Pfandtitel mehr ausgestellt wird, bietet neben den Vorteilen des konstitutiven Eintrags des Gläubigerrechts im Grundbuch[1] überdies Schutz vor dem Verlust des Wertpapiers.

Aufwendig zu erreichende Kraftloserklärung von Papier- Schuldbriefen

Der in der notariellen Praxis gelegentlich auftretende Fall, in welchem nach vollständiger Tilgung einer durch einen Papier-Schuldbrief (Namen-Papier-Schuldbrief oder Inhaber- Papier-Schuldbrief) pfandgesicherten Forderung[2] der seitens des Gläubigers dem Schuldner ausgehändigte Papier-Schuldbrief abhandenkommt, zieht ein zeitlich relativ lang dauerndes und vergleichsweise kostspieliges Gerichtsverfahren nach sich.

Kann der nach Tilgung der Forderung vom Gläubiger dem Schuldner ausgehändigte Papier Schuldbrief nicht mehr aufgefunden werden, erlöscht, entgegen der verbreiteten Meinung des Eigentümers des pfandbelastenden Grundstücks, der Papier-Schuldbrief nicht. Der Eintrag des Papier- Schuldbriefes im Grundbuch bleibt unbeachtlich der zwischenzeitlichen Tilgung der Forderung unverändert bestehen.

Da es sich beim Papier-Schuldbrief um ein Wertpapier handelt, ist dieses bei einem Verlust gemäss Art. 856 und 865 ZGB[3] kraftlos zu erklären. Hierbei hat der Eigentümer durch Gesuch an das zuständige Gericht darzulegen, dass die Forderung, für welche der vermisste Papier-Schuldbrief dem Gläubiger verpfändet war, abbezahlt ist. Der Eigentümer muss demzufolge glaubhaft machen, dass er am Wertpapier berechtigt ist. Nach Prüfung der Voraussetzungen ruft das Gericht den vermissten Papier-Schuldbrief öffentlich aus. Die Ausrufung erfolgt im Kanton Bern im Amtsblatt des Kantons Bern sowie im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Erfolgt innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten (Art. 865 Abs. 2 ZGB) keine Anzeige durch den Gläubiger, erklärt das Gericht den vermissten Papier-Schuldbrief für kraftlos. Der Entscheid wird wiederum im Amtsblatt des Kantons Bern und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. Nach dieser Publikation hat der  Grundeigentümer die Möglichkeit, mittels einfach-schriftlichen Gesuchs beim Grundbuchamt einen neuen, auf seinen Namen lautenden Papier-Schuldbrief ausstellen zu lassen oder aber den kraftlos erklärten Papier-Schuldbrief mittels Löschungsbewilligung unter Verzicht auf die Eintragung einer leeren Pfandstelle löschen zu lassen. Ist der kraftlos erklärte Papier-Schuldbrief zu löschen, sind sämtliche dem zu löschenden Papier-Schuldbrief im Rang nachfolgenden Papier-Schuldbriefe dem Grundbuchamt zur Nachführung, d.h. zur Eintragung der neuen Pfandstelle, einzureichen.

Dieses aufwendige Verfahren macht deutlich, dass ein Papier-Schuldbrief nach erfolgter Tilgung der Forderung und Herausgabe des Titels in jedem Falle sehr sorgfältig – vorzugsweise in einem Bankschliessfach – aufzubewahren ist. Überdies darf der Papier-Schuldbrief aufgrund seiner Eigenschaft als Wertpapier nicht gelocht werden.

Die Praxis hat gezeigt, dass Banken, denen bis anhin Papier- Schuldbriefe für eine Forderung verpfändet waren, nach deren Rückzahlung oftmals gar nicht oder nur gegen Entgelt bereit sind, für ihre Kunden Papier-Schuldbriefe aufzubewahren.

Umwandlung von Papier-Schuldbriefen in Register-Schuldbriefe

Um teure Aufbewahrungsgebühren oder die Anmietung eines Bankschliessfachs zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit Art. 33 SchlT ZGB die Grundlage geschaffen, dass der Grundeigentümer und der Gläubiger des Papier-Schuldbriefs diesen mittels gemeinsamer Erklärung in einen Register-
Schuldbrief umwandeln können. Die Erklärung ist unter Vorlage des umzuwandelnden Papier-Schuldbriefs in einfach-schriftlicher Form an das zuständige Grundbuchamt zu richten. In der Erklärung ist der Gläubiger des durch die Umwandlung neu errichteten Register-Schuldbriefes
zu bezeichnen. Diese Form der Umwandlung eines Papier- Schuldbriefes in einen Register-Schuldbrief ist jedoch ausschliesslich für Papier-Schuldbriefe, die vor dem Inkrafttreten des revidierten Immobiliarsachenrechts am 1. Januar 2012 errichtet wurden, anwendbar. Für die Umwandlung von nach diesem Zeitpunkt errichteten Papier-Schuldbriefen ist die Form der öffentlichen Beurkundung zwingend (vgl. Art. 799 Abs. 2 ZGB).

Im Sinne einer Privilegierung der Umwandlung von Papier- Schuldbriefen in Register-Schuldbriefe wurde im Kanton Bern auf den 1. Januar 2012 der Gebührentarif der Grundbuchämter angepasst. So ist die Umwandlung eines Papier-Schuldbriefes in einen Register-Schuldbrief gemäss Ziffer 3.3.2 des Anhangs 4B (Gebühren der Grundbuchämter) der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (GebV)[4] gebührenfrei, sofern sie anlässlich eines anderen gebührenpflichtigen Grundbuchgeschäfts beantragt wird und dieses Geschäft sowie die Umwandlung im Grundbuch verarbeitet werden können. Andernfalls erheben die Grundbuchämter eine Gebühr von 50 Franken pro  umzuwandelnden Papier-Schuldbrief.

Fazit

Mit der kostengünstigen Umwandlung von unbelehnten Papier-Schuldbriefen in Register- Schuldbriefe schliesst der Eigentümer das Verlustrisiko aus und erfährt überdies Rechtssicherheit,  da nach erfolgter Umwandlung sein Name als Gläubiger und damit als ausschliesslicher Berechtigter am Register-Schuldbrief im Grundbuch eingetragen und ersichtlich ist Die Notarinnen und Notare der Advokatur Notariat Lemann, Walz & Partner stehen Ihnen hierzu jederzeit gerne zur Verfügung.

Fussnoten

  1. Bezeichnung des Gläubigers im Grundbuch sowie der einfachen Form der Übertragung des Register-Schuldbriefes mittels einfach-schriftlicher Erklärung des Gläubigers

  2. In aller Regel ein Hypothekardarlehen

  3. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. März 1907 (SR 210)

  4. Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) vom 22. Februar 1995 (BSG 154.21)

Artikel teilen

Share