Rechtliche Aspekte des Konkubinats
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Privatrecht

Rechtliche Aspekte des Konkubinats

Immer mehr Paare leben im Konkubinat. Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus dieser Form der Lebensgemeinschaft?

Konkubinatsvertrag

Der Konkubinatsvertrag ist gesetzlich nicht normiert. Es handelt sich dabei um einen Innominatsvertrag bzw. Vertrag «sui generis». Der Konkubinatsvertrag unterliegt demzufolge keinem Formzwang. Er kann, im Unterschied zum Ehevertrag, welcher zu seiner Gültigkeit zwingend der öffentlichen Beurkundung bedarf, sowohl mündlich wie auch schriftlich oder in öffentlicher Urkunde abgeschlossen werden. 

Ein Konkubinatsvertrag beinhaltet im Wesentlichen:

  • die Eigentumsverhältnisse am Vermögen der Konkubinatspartner (Bar- und Bankvermögen, Beteiligungen, Einrichtungsgegenstände, übrige Fahrnisgegenstände, Liegenschaften, Haustiere),
  • allfällige Darlehens- bzw. Schuldverhältnisse der Konkubinatspartner,
  • die Tragung der Lebenshaltungskosten (Steuern, Krankenkasse, Wohnkosten, Versicherungen, Verpflegung, Ferien),
  • die Übernahme der Betreuung von Kindern,
  • die Regelung der Wohnsituation bei Auflösung des Konkubinats,
  • die Regelung der übrigen Folgen der Auflösung des Konkubinats.

Nicht Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Konkubinatsvertrags sind erbrechtliche Verfügungen, welche zwingend in der hierfür vom Gesetz vorgeschriebenen Form getroffen werden müssen.

Erbrechtliche Aspekte des Konkubinats

Die schweizerische Rechtsordnung sieht kein gesetzliches Erbrecht der Konkubinatspartner vor. In erbrechtlicher Hinsicht gilt der Konkubinatspartner selbst bei langer Dauer der Lebensgemeinschaft somit als Nichtverwandter.

Die Erben des Konkubinatspartners sind demzufolge seine Verwandten gemäss Art. 457 ff. ZGB:

  • seine Nachkommen (gemeinsame und nichtgemeinsame Nachkommen) (Art. 457 ZGB);
  • sofern keine Nachkommen vorhanden sind, seine Eltern bzw. sollten diese bereits verstorben sein, seine Geschwister bzw. deren Nachkommen (Art. 458 ZGB);
  • sofern keine Geschwister bzw. Geschwisterkinder vorhanden sind, die Grosseltern bzw. deren Nachkommen in allen Graden nach Stämmen (Art. 459 ZGB).

Den Konkubinatspartnern steht die Möglichkeit offen, die gesetzliche Erbfolge (vorbehältlich der Pflichtteilsrechte der gesetzlichen Erben gemäss Art. 471 Ziff. 1 und 2 ZGB) abzuändern durch:

  • eine letztwillige Verfügung, d.h. durch ein einseitiges, vom Verfügenden jederzeit abänderbares und widerrufbares Rechtsgeschäft, welches entweder unter Angabe von Datum und Ort eigenhändig vollständig handschriftlich abgefasst und unterzeichnet oder durch einen Notar aufgesetzt und öffentlich beurkundet wird;
  • einen Erbvertrag, d.h. durch ein zwei- oder mehrseitig bindendes Rechtsgeschäft, welches zwingend der Form der öffentlichen Beurkundung bedarf.

Gegenstand der letztwilligen Verfügung/des Erbvertrags sind

  • der Ausschluss von gesetzlichen Erben oder die Abänderung der Erbteile der gesetzlichen Erben unter Vorbehalt der Pflichtteilsrechte von pflichtteilsgeschützten Erben (vgl. Art. 471 Ziff. 1 und 2 ZGB) und die Zuweisung der frei verfügbaren Quote an den Konkubinatspartner,
  • die Einsetzung von nichtgesetzlichen Erben,
  • die Ausrichtung von Vermächtnissen, d.h. die Zuweisung von bestimmten Vermögensgegenständen des Nachlasses an bestimmte Erben bzw. an andere Begünstigte,
  • der Erlass von Teilungsbestimmungen, d.h. die Zuweisung von Vermögensgegenständen an bestimmte Erben,
  • die Einsetzung eines Willensvollstreckers.

Der erbrechtlichen Begünstigung des Konkubinatspartners sind je nach Fall aufgrund der Pflichtteilsrechte der Nachkommen (bzw. bei Kinderlosigkeit aufgrund der Pflichtteilsrechte der Eltern) Grenzen gesetzt.

Konkubinat und Grundstückskauf

Analog der Situation bei Ehepaaren ist beim Kauf von Grundstücken auch bei Konkubinatspartnern die Eigentumsform (Alleineigentum, Miteigentum, Gesamteigentum) entscheidend. Die Erwerbsart hängt im Wesentlichen von folgenden vier Parametern ab:

  • die Art bzw. der Verwendungszweck des Grundstücks (Eigenheim, Feriendomizil, Anlageobjekt);
  • die von den beiden Konkubinatspartnern eingesetzten Eigenmittel;
  • die Finanzierung durch Fremdmittel: so setzt der Bezug oder die Verpfändung von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge oder aus der 3. Säule von Gesetzes wegen voraus, dass das Grundstück zu Miteigentum erworben wird; 
  • das erbrechtliche Schicksal des Grundstücks.

Fazit

In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten sind Konkubinatspartner gut beraten, im Hinblick auf eine Auflösung der Lebensgemeinschaft oder den Tod eines Lebenspartners einen Konkubinatsvertrag abzuschliessen und Verfügungen von Todes wegen zu treffen. Bei einem Grundstückskauf sollte eine sorgfältige Analyse der Vermögenssituation vorgenommen werden. Die Notare und Anwälte unserer Kanzlei stehen Ihnen dafür gerne zur Verfügung.

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