Rechtsfragen bei Transfers von Fussballspielern
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Privatrecht

Rechtsfragen bei Transfers von Fussballspielern

Bei einem Klubwechsel eines Fussballspielers sind neben dem staatlichen Recht auch verschiedene Reglemente von Fussballverbänden anwendbar, damit ein solcher Transfer vollzogen werden kann. Für die Beurteilung von Streitigkeiten, welche aus der Anwendung dieser Reglemente resultieren, ist neben den verbandsinternen Instanzen insbesondere der Court of Arbitration for Sport (CAS) anstelle der staatlichen Gerichte zuständig.

Einleitung

Klubwechsel von Fussballspielern, sog. Transfers, erregen oftmals grosse mediale Aufmerksamkeit; dies gilt insbesondere für die Sommer- und die nun anstehende Winterpause, in denen kaum Spiele stattfinden und sich die Berichterstattung mehrheitlich auf Transfermeldungen konzentriert, sei dies auch nur gerüchteweise.

Im Folgenden sollen für einmal nicht die sportlichen Aspekte von Transfers beleuchtet werden, sondern (ausgewählte) rechtliche Regelungen, die beachtet werden müssen, damit ein Transfer rechtsgültig abgeschlossen werden kann. Hierbei sind in der Schweiz neben den anwendbaren staatlichen Rechtsnormen insbesondere auch die Verbandsreglemente des Weltfussballverbands FIFA und des Schweizer Fussballverbands (SFV) bzw. der Swiss Football League (SFL) massgebend.

Arbeitsvertrag und Transfervertrag

Fussballspieler sind Arbeitnehmer, die mit dem Fussballklub, bei dem sie spielen, einen Arbeitsvertrag abschliessen. Durch das FIFA-Transferreglement ist vorgeschrieben, dass nur befristete Verträge zulässig sind.[1] Bevor ein Fussballspieler und ein Klub einen Arbeitsvertrag abschliessen, finden normalerweise Vertragsverhandlungen statt. Ein Klub, der beabsichtigt, einen Fussballspieler zu verpflichten, muss vor der Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit dem Spieler den aktuellen Klub des Spielers schriftlich von seiner Absicht in Kenntnis setzen.[2] Dadurch sollen (insbesondere kleinere) Klubs davor geschützt werden, dass ihre Spieler abgeworben werden, sobald diese ein gewisses spielerisches Niveau erreicht haben.

Ein Fussballspieler darf einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Klub nur abschliessen, wenn der Vertrag mit seinem bisherigen Klub abgelaufen ist oder in den folgenden sechs Monaten ablaufen wird.[3] Falls ein Spieler jedoch zu einem früheren Zeitpunkt den Klub wechseln möchte, ist er auf die Zustimmung seines bisherigen Klubs angewiesen. In diesem Fall kommt ein Transfer so zustande, dass die beteiligten Klubs einen Transfervertrag abschliessen, in dem die Bedingungen des Transfers geregelt werden: Der ehemalige Klub des Spielers verpflichtet sich, den Arbeitsvertrag mit dem Spieler vorzeitig aufzulösen, damit der Spieler mit dem neuen Klub einen neuen Vertrag abschliessen kann. Hierfür braucht es stets auch das Einverständnis des Spielers; fehlt dieses, ist ein Transfer nicht möglich. Ein Spieler kann also nicht gezwungen werden, gegen seinen Willen zu einem anderen Klub zu wechseln. Der neue Klub verpflichtet sich, dem ehemaligen Klub als Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsvertrages mit einem Spieler eine sog. Ablöse- oder Transfersumme zu bezahlen. Über die Höhe dieser Zahlung wird üblicherweise Stillschweigen vereinbart.

Registrierung während des Transferfensters

Ein Spieler ist für einen Klub nur spielberechtigt, wenn er beim Fussballverband, dem der Klub angehört, registriert ist.[4] Diese Registrierung ist jedoch nur während der sog. Registrierungsperiode möglich, die auch als «Transferfenster» bezeichnet und vom nationalen Fussballverband festgelegt wird. In der Schweiz dauern diese Registrierungsperioden (im Sommer) vom Ende der Meisterschaft, aber frühestens vom 10. Juni, bis zum 31. August für internationale Transfers und bis zum 30. September für nationale Transfers sowie (im Winter) vom 15. Januar bis zum 15. Februar für internationale Transfers und bis zum 28. Februar für nationale Transfers.[5] Zweck der Registrierungsperioden ist die Gewährleistung der Integrität des Spielbetriebes während einer laufenden Spielsaison in der Meisterschaft. Die Klubs sollen sich während einer Saison mit möglichst gleich bleibenden Mannschaften messen, damit die Vergleichbarkeit der erzielten Resultate im laufenden Wettbewerb sichergestellt wird. Der Spielbetrieb soll nicht durch Transfers während einer laufenden Saison beeinträchtigt werden.

Beurteilung von rechtlichen Streitigkeiten

Falls es bei einem Transfer eines Fussballspielers zu rechtlichen Streitigkeiten kommt, etwa dadurch, dass ein Spieler ohne Rechtfertigungsgrund einen Vertragsbruch begeht und bspw. ohne Zustimmung seines ehemaligen Klubs zu einem neuen Klub wechselt, können verschiedene Instanzen für die Beurteilung einer solchen Angelegenheit zuständig sein. Nur ausnahmsweise sind dies Zivilgerichte, wie etwa der Fall des Spielers Eddy Barea zeigt, der gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber Neuchâtel Xamax auf Bezahlung von Lohnersatz und einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung klagte, nachdem er während der Pause eines Meisterschaftsspiels vom Trainer aufgrund einer Auseinandersetzung über eine taktische Anweisung aus der Mannschaft verbannt worden war.[6]

Neben Zivilgerichten sind hauptsächlich die Instanzen von Fussballverbänden, wie etwa die Streitbeilegungskammer der FIFA (bei internationalen Sachverhalten) oder die Kontroll- und Disziplinarkommission des SFV (bei rein nationalen Streitfällen), für die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Fussballspielern und Klubs zuständig.[7] Die SFL wie auch die FIFA stellen demnach je ein eigenes verbandsinternes System zur Erledigung von Streitigkeiten im Fussball zur Verfügung.[8] Den Parteien steht ein Wahlrecht zu: Sie können sich an die staatlichen Gerichte oder an verbandsinterne Instanzen der Fussballverbände wenden, je nachdem, bei welcher Instanz sie sich den grösstmöglichen Erfolg versprechen.

Entscheidungen der FIFA und des SFV können mit Berufung beim CAS (Court of Arbitration for Sport) angefochten werden. Hierbei handelt es sich um ein institutionelles Schiedsgericht, dessen Sitz sich in Lausanne befindet und dessen Rechtsprechung in sportrechtlichen Angelegenheiten und damit insbesondere auch in Streitigkeiten im Fussball von herausragender Bedeutung ist. Sämtliche olympischen Sportverbände haben den CAS als exklusive Rechtsprechungs- bzw. Rechtsmittelinstanz für die Streiterledigung anerkannt.[9]

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Fussnoten

  1. Frans de Weger, The Jurisprudence of the FIFA Dispute Resolution Chamber, Den Haag 2008, 15.

  2. Die gilt auch für die FIFA gemäss Art. 66 FIFA-Statuten.

  3. Art. 18 Abs. 2 FIFA-Transferreglement schreibt vor, dass ein Vertrag ab Inkrafttreten 0mindestens bis zum Ende der betreffenden Saison dauert. Die maximale Laufzeit beträgt grundsätzlich fünf Jahre.

  4. Art. 18 Abs. 3 FIFA-Transferreglement.

  5. Art. 18 Abs. 3 FIFA-Transferreglement.

  6. Art. 5 Abs. 1 FIFA-Transferreglement.

  7. Art. 8 Abs. 1 SFL-Qualifikationsreglement.

  8. BGE 137 III 303; dazu auch: Thomas Koller: Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2011, in: ZBJV 2013, 735; Roger Rudolph/ Caroline Wiesli: Fristlose Kündigung und Beschäftigungsanspruch eines Profi-Fussballers, in: Jusletter, 22. August 2011, N. 9 ff.

  9. Vgl. Art. 22 FIFA-Transferreglement; Art. 12 SFV-Reglement über den Status der Nichtamateure.

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