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Öffentliches Recht

Vollstreckung ausländischer Verkehrsbussen in der Schweiz

Die Sommerferien stehen schon bald vor der Tür und zahlreiche Reisende werden auch diesen Sommer  wieder mit dem Auto ins Ausland fahren. Ob Strandferien in Italien, Städtetrip nach Paris oder Wandern in den österreichischen Bergen: Wer mit dem Auto ins Ausland fährt, riskiert unterwegs eine Verkehrsbusse. Irgendwann landet dann ein offiziell aussehendes Schreiben aus dem Ausland im Briefkasten. Was tun – die Busse bezahlen oder sie einfach ignorieren?

Der nachfolgende Artikel verschafft einen Überblick über die aktuell geltende Rechtslage in Zusammenhang mit ausländischen Verkehrsbussen und deren Vollstreckung in der Schweiz.

Dürfen Ordnungsbussen aus dem Ausland direkt in der Schweiz zugestellt werden?

 Die direkte Postzustellung von Bussen aus dem Ausland kommt der Vornahme von Amtshandlungen auf schweizerischem Gebiet gleich und ist ausländischen Behörden nur gestattet, soweit sie in Staatsverträgen vorgesehen ist, wenn der Empfangsstaat diese Zustellungsart verlangt oder sie (einseitig) zulässt oder soweit der Bundesrat sie für zulässig erklärt.[1] Für Ordnungsbussen ergibt sich eine solche Zustimmung des Bundesrates aus Art. 30 Abs. 2 IRSV[2]. Die Möglichkeit der direkten postalischen Zustellung von Ordnungsbussen ergibt sich zudem aus dem zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen[3] sowie aus Art. 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens[4].

Bussenentscheide können daher von ausländischen Behörden in der Schweiz direkt per Post zugestellt werden, ohne dass die Souveränität verletzt wird.

Können Ordnungsbussen aus dem Ausland in der Schweiz durchgesetzt werden?

 Zu unterscheiden von der Zustellung ausländischer Verkehrsbussen ist deren Durchsetzung, wenn die Bussen zugestellt und in Rechtskraft erwachsen, jedoch nicht (rechtzeitig) bezahlt worden sind.[5] Die Vollstreckung von Ordnungsbussen aus dem Ausland in der Schweiz ist immer nur dann möglich, wenn dies in einem Staatsvertrag mit der betreffenden Nation ausdrücklich vorgesehen ist.

 Im Rahmen des Handlungsprogramms "Via sicura" sprach sich der Bundesrat Anfang des letzten Jahrzehnts dafür aus, die Zusammenarbeit "mit den wichtigsten ausländischen Staaten" im Zusammenhang mit der Vollstreckung ausländischer Bussen zu intensivieren.[6] Dies ist auch tatsächlich geschehen.

 Anfang der 2010er-Jahre bestand lediglich mit Frankreich ein Staatsvertrag, der es ermöglichte, in Frankreich angefallene Verkehrsbussen in der Schweiz zu vollstrecken. Zwar existierten bereits damals auch Staatsverträge mit Ländern wie Italien, Österreich oder Deutschland im Bereich des Strassenverkehrsrechts. Diese sahen jedoch entweder keine engere Zusammenarbeit im Bereich der Zuwiderhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor oder scheiterten an der Umsetzung. Heute verfügen nicht nur Frankreich[7], sondern auch die Nachbarländer Deutschland[8] sowie Österreich und Liechtenstein[9] über Staatsverträge mit der Schweiz, die es diesen Ländern ermöglichen, Verkehrsbussen in der Schweiz effektiv einzutreiben. Auch mit den Niederlanden wurde ein entsprechender Staatsvertrag abgeschlossen.[10]

 Was sind die staatsvertraglichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung?

 Sämtliche genannten Staatsverträge setzen für die Vollstreckung einer ausländischen Verkehrsbusse in der Schweiz einen Mindestbetrag der Busse voraus: Die Busse aus Frankreich,[11] Deutschland,[12] Österreich[13] sowie den Niederlanden[14] muss sich auf mindestens 70 Euro, aus Liechtenstein auf mindestens 100 Franken belaufen. Werden diese Beträge unterschritten, ist eine Vollstreckung der Verkehrsbusse in der Schweiz nicht möglich. Zu beachten ist allerdings, dass der Staatsvertrag mit Österreich und Liechtenstein bei der Berechnung des Schwellenwertes ausdrücklich die Möglichkeit der Zusammenrechnung mehrerer Bussen vorsieht.

Gemeinsam ist den Staatsverträgen auch, dass sich das Gesuch um Vollstreckung einer Verkehrsbusse stets auf die Einforderung eines Geldbetrags zu beschränken hat. Generell wird zudem vorausgesetzt, dass der Bussenentscheid nach dem Recht des ersuchenden Staates vollstreckbar und nicht verjährt sein darf. Die übrigen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ausländische Verkehrsbussen in der Schweiz durchgesetzt werden können, ergeben sich im Detail aus dem jeweils einschlägigen Staatsvertrag.

Sind die Voraussetzungen für eine Vollstreckungshilfe gegeben, richtet sich die rechtliche Durchsetzung von ausländischen Verkehrsbussen in der Schweiz nach der schweizerischen Strafprozessordnung[15] bzw. dem schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz[16]. Wer eine Verkehrsbusse aus Frankreich, Deutschland, Österreich, Liechtenstein oder den Niederlanden nicht bezahlt, riskiert somit insbesondere, in der Schweiz betrieben zu werden.

Wie verhält es sich bei Ländern ohne staatsvertragliche Vollstreckungshilfe?

Verkehrsbussen aus Ländern ohne entsprechenden Staatsvertrag können in der Schweiz nach dem Gesagten nicht durchgesetzt werden. Dies bedeutet, dass die Bussen zwar zugestellt werden dürfen, bei Nichtbezahlung jedoch kein Inkasso in der Schweiz droht.

Stand heute verfügt Italien als einziges Nachbarland über keinen entsprechenden Staatsvertrag mit der Schweiz, der es gestatten würde, italienische Bussen in der Schweiz zu vollstrecken. Dennoch versuchen italienische Gemeinden regelmässig, Verkehrsbussen durch private Inkassobüros einzutreiben. Wer eine Rechnung eines solchen Inkassobüros für eine ausländische Verkehrsbusse ignoriert, muss in der Schweiz grundsätzlich keine Konsequenzen fürchten. Die in der Regel zusätzlich zur Busse geltend gemachten Inkassogebühren (insb. Verzugsschäden) sind zudem oftmals nicht gerechtfertigt. Die Busse an sich sollte aber auch bei einem Inkassoversuch durch ein privates ausländisches oder schweizerisches Inkassounternehmen nicht einfach ignoriert werden.

Denn eine rechtskräftige ausländische Verkehrsbusse bleibt bei Nichtbezahlung, trotz fehlender Durchsetzbarkeit in der Schweiz, im Ursprungsland vollstreckbar. Reist die fehlbare Autolenkerin oder der fehlbare Autolenker erneut in das betreffende Land ein, drohen dort allenfalls empfindliche Sanktionen. Die Ursprungsländer können beispielsweise einen Eintrag in ihrem Fahndungssystem vornehmen, bei weiterer Zahlungsrenitenz eine Einreiseverweigerung verfügen und teilweise hohe Mahngebühren aufschlagen. Auch eine Beschlagnahmung des Autos droht. Es empfiehlt sich deshalb, unabhängig davon, ob die Busse in der Schweiz vollstreckbar ist, gerechtfertigte Verkehrsbussen aus dem Ausland fristgerecht zu bezahlen. Dies zumindest dann, wenn die Verkehrssünderin oder der Verkehrssünder gedenkt, das betreffende Land in der Zukunft wieder bereisen zu wollen.

Bei einer offensichtlich ungerechtfertigten Ordnungsbusse ist hingegen, unabhängig von der Vollstreckungsmöglichkeit in der Schweiz, zu raten, die Busse innert der im Bussenentscheid aufgeführten Rechtsmittelfrist bei der zuständigen ausländischen Behörde anzufechten. Auch Fake-Bussen sind nicht ausgeschlossen. Eine genaue Prüfung von ausländischen Verkehrsbussen ist daher stets angezeigt.

 Fazit

 Ordnungsbussen aus dem Ausland können in der Schweiz direkt per Post zugestellt werden. Bei Nichtbezahlung einer ausländischen Verkehrsbusse droht bei sämtlichen Nachbarländern – ausser Italien – die Vollstreckung der Busse in der Schweiz. Aufgrund der bei einer erneuten Einreise in das betreffende Land zu befürchtenden Konsequenzen sollten gerechtfertigte ausländische Verkehrsbussen, unabhängig davon, ob sie in der Schweiz aufgrund eines Staatsvertrags vollstreckt werden können, nicht einfach ignoriert, sondern grundsätzlich fristgerecht bezahlt werden.

Fussnoten

  1. Art. 68 Abs. 2 Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1); vgl. ausführlich Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, Art. 106 N 4.

  2. Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (SR 351.11).

  3. Art. 16 Abs. 1 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12).

  4. Art. 52 Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. Juni 2000 S. 0019 - 0062).

  5. Weissenberger, a.a.O., Art. 106 N 5.

  6. Botschaft Via sicura, BBl 2010 8447, S. 8486.

  7. Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen vom 9. Oktober 2007 (SR 0.360.349.1, im Folgenden: Staatsvertrag CH/FR).

  8. Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit vom 5. April 2022 (im Folgenden: Staatsvertrag CH/DE, SR 0.360.136.1).

  9. Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit vom 4. Juni 2012 (SR 0.360.163.1, im Folgenden: Staatsvertrag CH/AT/LI).

  10. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit bei Zuwiderhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften (SR 0.741.531.963.62, im Folgenden: Staatsvertrag CH/NL)

  11. Art. 47 Ziff. 1 des Staatsvertrags CH/FR.

  12. Art. 48 Ziff. 1 des Staatsvertrags CH/DE.

  13. Art. 42 Ziff. 1 des Staatsvertrags CH/AT/LI.

  14. Art. 6 Ziff. 1 des Staatsvertrags CH/NL.

  15. Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0).

  16. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1).

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