Das Kindesvermögen
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Privatrecht

Das Kindesvermögen

Der 15-jährige F. hat von seinem kürzlich verstorbenen Grossvater ein Vermögen von CHF 10 000.– geerbt. Die Eltern von F. leben in bescheidenen Verhältnissen und fragen sich einerseits, wer dieses Vermögen verwalten soll und andererseits, ob sie das Geld für die laufenden Bedürfnisse der Familie verwenden dürfen.

Der nachfolgende Artikel beleuchtet anhand dieser Ausgangslage einzelne Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Kindesvermögen.

Verwaltung des Kindesvermögens

Solange die elterliche Sorge den Eltern zusteht, haben diese das Recht sowie die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten. Die elterliche Sorge dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes oder bis zum Entzug der elterlichen Sorge (Art. 318 Abs. 1 ZGB).

Die Eltern sind bei der Verwaltung des Kindesvermögens grundsätzlich frei, haben das Vermögen jedoch im Bestand zu erhalten und im Rahmen sorgfältiger Geschäftsführung und vernünftiger Risikoverteilung zu vermehren.[1]

Verwendung des Kindesvermögens

Die Verwendung oder der Verbrauch des Kindesvermögens für die laufenden Bedürfnisse der Familie ist nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 319 ff. ZGB zulässig. So dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung von F. verwendet werden (Art. 319 Abs. 1 ZGB). Liegen wie beim eingangs genannten Beispiel bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse vor, besteht das Recht, auch das Vermögen des Kindes zu verwenden. Der Vermögensverzehr steht jedoch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 320 Abs. 2 ZGB).[2]

Freies Kindesvermögen

Eine Zuwendung an das Kind kann mittels entsprechender Anordnung (z.B. im Testament) von der elterlichen Verwaltung ausgenommen werden. Die Verwaltung übernimmt in diesem Fall das Kind selbst oder eine Drittperson (Art. 321 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 1 ZGB). Auf dem gleichen Weg können auch die Erträge des Kindesvermögens der Nutzung durch die Eltern entzogen werden (Art. 321 Abs. 1 ZGB).

Der unmündige F. wäre aufgrund einer solchen testamentarischen Anordnung lediglich in der Verwaltung des Vermögens, nicht aber im Verbrauch desselben frei. Rechtsgeschäfte, welche F. selbständig abschliesst, stehen auch bei dieser Ausgangslage unter dem Vorbehalt der elterlichen Zustimmung (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Lediglich über den eigenen Arbeitserwerb oder sein Taschengeld dürfte F. tatsächlich selbständig entscheiden und verfügen (Art. 323 Abs. 1 ZGB).

Schutz des Kindesvermögens

Für Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuständig. Der Massnahmenkatalog reicht von einfachen Weisungen an die Eltern über periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung gegenüber der KESB bis hin zum Entzug der elterlichen Vermögensverwaltung und der Einsetzung eines Beistands.

Solche Massnahmen drängen sich beispielsweise auf, wenn das Kindesvermögen beträchtlich ist und die Eltern in geschäftlichen Dingen unerfahren sind. Als weiterer Grund kommen auch unberechtigte Zugriffe der Eltern auf das Kindesvermögen in Betracht. Das Verfahren zur Anordnung der Schutzmassnahmen erfolgt entsprechend den Zuständigkeiten sowie den Bestimmungen über den Kindesschutz (Art. 324 Abs. 3 ZGB).

Wie vorstehend dargelegt, stellen sich im Zusammenhang mit dem Kindesvermögen zahlreiche rechtliche Fragen. Die Gestaltungsmöglichkeiten zur Regelung der erb- und familienrechtlichen Verhältnisse sind vielfältig. Gerne stehen Ihnen die Notare und Anwälte unserer Kanzlei für eine eingehende Beratung zur Verfügung.

Fussnoten

  1. Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, Rz. 28.04

  2. Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht seit 1. Januar 2013, ehemals Vormundschaftsbehörde

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