Vermögensverzicht und Ergänzungsleistungen: Was is...
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Privatrecht

Vermögensverzicht und Ergänzungsleistungen: Was ist zu beachten?

Rechtsanwälte und Notare werden in ihrem Berufsalltag immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob jemand sein Vermögen verschenken dürfe (z. B. durch Gewährung eines Erbvorbezugs oder Übertragung einer Immobilie an die Kinder), um später bzw. im Alter dann Ergänzungsleistungen beziehen zu können, etwa im Fall eines teuren Heimaufenthalts.

Vorbemerkungen

Ergänzungsleistungen (EL) sind bedarfsabhängige Versicherungsleistungen. Sie sollen dort helfen, wo Renten und Taggelder der AHV/IV, andere Renten, weiteres Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die minimalen Lebenskosten zu decken, die Existenz zu sichern und mithin Armut zu verhindern, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen. Mit den Ergänzungsleistungen gemäss dem ELG (SR 831.30) sollen der gegenwärtige Grundbedarf und die laufenden Lebensbedürfnisse der berechtigten Personen gedeckt werden.[1]

Anspruchsberechtigung

Zuerst stellt sich die Frage, wann jemand Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Diese sollen helfen, in angemessener Weise die Lebenshaltungs-kosten zu decken, wo die Renten und das übrige Einkommen nicht ausreichen. Anspruch auf EL haben deshalb Personen, die bestimmte Leistungen der AHV/IV beziehen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben nicht übersteigen.[2]

Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG definiert: Bei alleinstehenden Personen beträgt der allgemeine Lebensbedarf beispielsweise CHF 19 210.– pro Jahr. Dazu kommen unter anderem die Mietkosten, welche für eine alleinstehende Person auf jährlich höchstens CHF 13 200.– veranschlagt werden, sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

Die anrechenbaren Einnahmen werden gemäss Art. 11 ELG bestimmt: Dazu gehören insbesondere das Erwerbseinkommen und Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen und es wird den Bezügern von EL zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des Lebens-unterhalts zu verwenden. Die EL soll nicht dazu dienen, vorhandenes Vermögen zu erhalten. Der zumutbare Vermögensverzehr wird generell auf einen Fünfzehntel und bei Altersrentnern auf einen Zehntel des Reinvermögens festgelegt.[3] Damit EL-beziehenden Personen eine beschränkte finanzielle Handlungsfähigkeit verbleibt, wurde ein sogenannter Freibetrag festgelegt. Dieser beträgt gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bei alleinstehenden Personen CHF 37 500.–.

Bei den Einnahmen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und Vermögenswerte, über welche die leistungsansprechende Person frei verfügen kann, zu berücksichtigen sind.[4] Davon gibt es jedoch eine gewichtige Ausnahme, nämlich den Vermögensverzicht, der nachfolgend dargestellt wird.

Vermögensverzicht

Als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Diese Anrechnung dient in erster Linie der Verhinderung von Missbräuchen: Anspruchsberechtigte sollen nicht zulasten der Versicherung auf Einkommen verzichten und ihre Vermögenswerte verschenken können.[5] Ein Vermögensverzicht muss im Anmeldeformular deklariert werden. Insofern besteht eine Mitwirkungspflicht; die Angaben werden durch einen Vergleich mit den Steuererklärungen der vergangenen Jahre verifiziert.

Ein Vermögensverzicht wird angenommen, wenn vor dem Eintritt des Existenzbedarfs oder während dessen Andauern eine Person (1) ohne rechtliche Verpflichtung oder (2) ohne gleichwertige wirtschaftliche Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat. Diese beiden Voraussetzungen sind alternativ zu verstehen: Es reicht für die Annahme des Vermögensverzichts aus, wenn eine der Voraussetzungen erfüllt ist.[6]

In der Praxis gilt eine Gegenleistung als gleichwertig, wenn ihr Wert mindestens 90 Prozent des Leistungswerts beträgt. Diesfalls findet keine Anrechnung statt.[7] Wer also sein ganzes Geld «verschleudert», begeht demnach noch keinen Vermögensverzicht, solange jeweils eine gleichwertige Gegenleistung erfolgt.[8] Eine neue Regelung soll derartige Missbräuche in Zukunft verhindern, da die Ergänzungsleistungen vollumfänglich aus Steuermitteln des Bundes und der Kantone finanziert werden.[9]

Am 22. März 2019 hat das Parlament eine Reform der gesetzlichen Regelung der EL verabschiedet, wobei die Referendumsfrist noch bis zum 11. Juli 2019 läuft.[10] Mit der Reform wird der Begriff des Vermögensverzichts auch auf Fälle ausgedehnt, in denen ein grosser Teil des Vermögens innerhalb von kurzer Zeit verbraucht wird. Gibt eine Person mit einem Vermögen von über CHF 100 000.– innerhalb eines Jahres mehr als 10 Prozent dieses  Vermögens aus, so gilt der Betrag, der diese 10 Prozent übersteigt, als Vermögensverzicht. Bei Personen mit einem Vermögen von weniger als CHF 100 000.– gelten Beträge ab CHF 10 000.– pro Jahr als Vermögensverzicht (Art. 11a Abs. 3 Entwurf ELG).

Der Zeitpunkt eines Vermögensverzichts spielt keine Rolle, da keine Verjährung eintreten kann. Die Anrechnung erfolgt zeitlich unbeschränkt und nicht nur für einen bestimmten Zeitraum vor der EL-Bedürftigkeit.[11] Es werden also auch Vermögensverzichte, welche zehn oder mehr Jahre zurückliegen, berücksichtigt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch eine jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzu-rechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um CHF 10 000.– vermindert (erstmals im zweiten Jahr nach dem Verzicht).[12]

Beispiele

An den folgenden Beispielen[13] soll diese Regelung erklärt werden.

Beispiel 1: luxuriöser Lebensstil nach der Pensionierung

Herr Müller bezieht sein gesamtes Guthaben aus der Pensionskasse als einmalige Kapitalauszahlung und lässt es sich nach der Pensionierung nochmals so richtig gut gehen. Er mietet eine teure Attikawohnung, isst täglich in guten Restaurants, fährt einen Sportwagen, trägt edle Kleider und bereist alle Länder, die er schon immer besuchen wollte. Als nach einigen Jahren das ganze Vermögen aufgebraucht ist, meldet sich Herr Müller zum Bezug von EL an. Es stellt sich die Frage, ob sein luxuriöser Lebensstil eine Aufrechnung zur Folge hat. Herr Müller hatte zwar sehr hohe Ausgaben, denen jedoch durchwegs eine gleichwertige Gegenleistung gegenüber stand. Aus diesem Grund findet nach heutiger Rechtslage keine Anrechnung statt. Zukünftig soll ein solches Verhalten jedoch sanktioniert werden können.[14]

Beispiel 2: Erbvorbezug

Frau Muster ist eine alleinstehende AHV-Rentnerin. Im Jahr 2008 gewährte sie ihrem Sohn einen Erbvorbezug im Umfang von CHF 250 000.– für einen Hauskauf. Im Jahr 2019 muss sie in eine Alterswohnung ziehen, was entsprechend hohe Kosten verursacht. Ihre anerkannten Ausgaben belaufen sich auf CHF 50 000.– pro Jahr. Da ihre maximale Altersrente von CHF 28 440.– hierfür nicht mehr ausreicht, meldet sie sich für den Bezug von Ergänzungsleistungen an.

Da keine gesetzliche Pflicht für den Erbvorbezug bestand und auch keine adäquate Gegenleistung erfolgte, kommt hier Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zur  Anwendung. Der Vermögensverzicht wird als Einnahme angerechnet, wobei gemäss Art. 17a ELV eine jährliche Reduktion erfolgt.

2008 CHF 250 000.–
2009 CHF 250 000.– (unverändert)
2010 CHF 240 000.– (jährliche Reduktion)
2011 CHF 230 000.– (jährliche Reduktion)
2012 CHF 220 000.– (jährliche Reduktion)
2013 CHF 210 000.– (jährliche Reduktion)
2014 CHF 200 000.– (jährliche Reduktion)
2015 CHF 190 000.– (jährliche Reduktion)
2016 CHF 180 000.– (jährliche Reduktion)
2017 CHF 170 000.– (jährliche Reduktion)
2018 CHF 160 000.– (Vermögensverzicht per Anmeldung zur EL)

Es wird per Datum der Anmeldung zur EL von einem Verzichtsvermögen von CHF 160 000.– ausgegangen. Davon wird der Freibetrag für Alleinstehende von CHF 37 500.– abgezogen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), was zu einem anrechenbaren Vermögen von CHF 122 500.– führt. Davon ist ein Zehntel als Einnahmen anrechenbar, sprich CHF 12 250.–.

Frau Muster hat somit als anrechenbare Einnahmen die Altersrente von CHF 28 440.– plus die soeben errechneten CHF 12 250.–, auch wenn in diesem Umfang tatsächlich keine Zahlungen eingehen, insgesamt also CHF 40 690.–.

Es entsteht aufgrund des Vermögensverzichts lediglich ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 9310.–, obwohl der Unterschied zwischen den tatsächlichen Einnahmen (der AHV-Rente) und den Ausgaben CHF 21 560.– beträgt.

In den Folgejahren reduziert sich der Verzicht jährlich um CHF 10 000.–. Im Jahr 2020 würden also nur noch CHF 150 000.– als Verzicht angerechnet; dieser wird also nicht ewig mitgetragen, sondern ist nach einer gewissen Zeit «getilgt».

Beispiel 3: mehrere Verzichte nacheinander

Als Variante zu Beispiel 2 gewährt Frau Muster im Jahr 2014 auch ihrem zweiten Sohn einen Erbvorbezug, nämlich im Umfang von CHF 100 000.–. In diesem Fall gilt die Regelung, dass die beiden gesonderten Vermögensverzichte nicht einzeln reduziert werden, sondern gesamthaft. Die jährliche Reduktion von CHF 10 000.– kann folglich nur einmal pro Jahr in Anspruch genommen werden. In diesem Beispiel würde der Vermögensverzicht wie folgt berechnet:

2008 CHF 250 000.–
2009 CHF 250 000.– (unverändert)
2010 CHF 240 000.– (jährliche Reduktion)
2011 CHF 230 000.– (jährliche Reduktion)
2012 CHF 220 000.– (jährliche Reduktion)
2013 CHF 210 000.– (jährliche Reduktion)
2014 CHF 200 000.– (jährliche Reduktion)
2014 CHF 300 000.– (Addition von CHF 100 000.– aufgrund des zweiten Vermögensverzichts)
2015 CHF 290 000.– (jährliche Reduktion)
2016 CHF 280 000.– (jährliche Reduktion)
2017 CHF 270 000.– (jährliche Reduktion)
2018 CHF 260 000.– (Vermögensverzicht per Anmeldung zur EL)

Nach dem Abzug des Freibetrags von CHF 37 500.– ergibt sich ein anrechenbares Vermögen von CHF 222 500.– und folglich anrechenbare Einnahmen von CHF 22 250.–. Zusammen mit der AHV-Rente von CHF 28 440.– hat Frau Muster somit gesamthaft Einnahmen von CHF 50 690.–, weshalb der Anspruch auf Ergänzungsleistungen entfällt.

Beispiel 4: günstiger Kaufpreis für eine Liegenschaft

Herr Meister, ebenfalls ein alleinstehender AHV-Rentner, ist Eigentümer einer Liegenschaft, welche er im Jahr 2012 seinem Sohn verkauft. Der Kaufpreis wird gemäss dem amtlichen Wert der Liegenschaft von CHF 500 000.– festgelegt. Der Sohn übernimmt die noch bestehende Hypothek im Umfang von CHF 200 000.– zur Abzahlung und bezahlt dem Vater die restlichen CHF 300 000.– aus seinen Ersparnissen. Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt im Zeitpunkt der Veräusserung CHF 800 000.–.

Gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV ist bei einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks der Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung massgebend; allfällige spätere Wertsteigerungen blieben unbeachtlich.[15] Es wird also nicht auf die Parteivereinbarung abgestellt, wonach der Kaufpreis dem amtlichen Wert gleichgestellt wird. Die Gegenleistung bestand in der Übernahme der Hypothek von CHF 200 000.– sowie der Zahlung von CHF 300 000.–, weshalb sich die Frage stellt, ob eine gleichwertige Gegenleistung erbracht wurde.

In der Praxis gilt eine Gegenleistung als gleichwertig, wenn ihr Wert mindestens 90 Prozent des Leistungswerts beträgt. Diesfalls findet keine Anrechnung statt.[16] Ist die Gegenleistung nicht gleichwertig, so entspricht der Vermögensverzicht der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung. Im vorliegenden Fall berechnet sich der Vermögensverzicht demnach wie folgt:

Höhe der Leistung: CHF 800 000.–
Höhe der Gegenleistung: CHF 200 000.– (Übernahme Hypothek)
CHF 300 000.– (Bezahlung)
CHF 500 000.– (Total Gegenleistung)
Differenz (Vermögensverzicht): CHF 300 000.–

Da keine gleichwertige Gegenleistung vorliegt, wird in diesem Fall von einem Vermögensverzicht ausgegangen, auch wenn der Sohn seinen vertraglichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag vollumfänglich nachgekommen ist.

Folge des Vermögensverzichts

Wird der Anspruch auf EL aufgrund eines Vermögensverzichts abgelehnt, so bleibt nur noch die Sozialhilfe, welche allerdings subsidiär ausgerichtet wird.[17] Aus diesem Grund wird vorerst die Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB geprüft: Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie (also im Verhältnis Kinder-Eltern-Grosseltern) zu unterstützen. Sofern es Kindern zumutbar ist, müssen sie ihre Eltern finanziell unterstützen, wobei die Zumutbarkeit umso eher angenommen wird, wenn der Vermögensverzicht zugunsten der Kinder erfolgte.[18] Gemäss den SKOS-Richtlinien wird von günstigen Verhältnissen ausgegangen, sofern sich das steuerbare Einkommen auf über CHF 120 000.– (für Alleinstehende) bzw. über CHF 180 000.– (für Verheiratete) beläuft. Vom steuerbaren Vermögen kann ein Freibetrag in Abzug gebracht werden; der verbleibende Betrag wird dann aufgrund der durchschnittlichen Lebenserwartung umgerechnet (Jahresbetrag) und zum Einkommen gezählt.[19]

Fazit

Wie sich gezeigt hat, unterliegen Vermögensverzichte keiner Verjährung, sondern werden lediglich jährlich um CHF 10 000.– reduziert. Diesem Umstand ist bei der Nachlassplanung sorgfältig Rechnung zu tragen.

Fussnoten

  1. Art. 112 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 196 Ziff. 10 BV; BGE 127 V 368, E. 5a, S. 369;
    Jakob Ueberschlag, Der Vermögensverzicht und seine Bedeutung für die
    Ergänzungsleistungen – Regelung de lege lata, Berechnungsbeispiele und Regelung
    de lege ferenda, in: Anwaltsrevue 2017, 383.

  2. Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl.,
    Bern 2014, 440.

  3. Im Kanton Bern gilt gemäss Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 3 EG ELG BE
    (BSG 841.31) darüber hinaus, dass bei Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in
    einem Heim oder Spital leben, ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet
    wird.

  4. Locher/Gächter (zit. in Fn. 2), 445.

  5. Vgl. BGE 131 V 329, E. 4.4, S. 335.

  6. Vgl. BGE 131 V 329, E.4.4, S.335.

  7. Jakob Ueberschlag (zit. in Fn. 1), 384 ff.

  8. Locher/Gächter (zit. in Fn. 2), 447; BGE 115 V 354, E. 5c.

  9. Vgl. Art. 13 ELG.

  10. Für detaillierte Informationen siehe: www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/
    el/reformen-und-revisionen/el-reform.html.

  11. Locher/Gächter (zit. in Fn. 2), 447.

  12. BGer 9C_198/2010, 9. August 2010, E. 3.2.

  13. Detailliert: Jakob Ueberschlag (zit. in Fn. 1), 385 ff.

  14. Jakob Ueberschlag (zit. in Fn. 1), 388.

  15. Gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich
    den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert
    anwenden. Im Kanton Bern ist dies der Fall, wie aus Art. 4 EG ELG (BSG 841.31) hervorgeht.
    Im Kanton Bern wird der Repartitionswert ab dem 1. Januar 2019 sagenhafte
    155% des amtlichen Werts betragen.

  16. Jakob Ueberschlag (zit. in Fn. 1), 384 ff.

  17. Für den Kanton Bern z. B. vgl. Art. 9 SHG.

  18. Jakob Ueberschlag (zit. in Fn. 1), 388.

  19. SKOS-Richtlinien, Ziffer F.4.

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