Verwandtenunterstützung – wenn Verwandte plötzlich...
Seitenbeginn

Privatrecht

Verwandtenunterstützung – wenn Verwandte plötzlich zur Last werden

Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über; dieses kann dann den Anspruch bei den Verwandten geltend machen.

Anspruch auf Sozialhilfe

Anspruch auf Sozialhilfe hat grundsätzlich jede Person, die bedürftig ist und somit ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln finanzieren kann. Im Kanton Bern findet sich die gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen insbesondere im Sozialhilfegesetz [1] und in der ausführenden Sozialhilfeverordnung [2].

Allerdings ist im Sozialhilferecht der Grundsatz der Subsidia­rität zu beachten. Sozialhilfe wird nur dann gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist [3]. Der Sozialdienst ist somit verpflichtet, familienrechtliche Unterhalts­ und Unterstützungsansprüche der Bedürftigen zu prüfen und bei gegebenen Voraussetzungen geltend zu machen. Zu den der Sozialhilfe vorgehenden familienrechtli­chen Unterstützungspflichten zählt auch die Verwandten­unterstützungspflicht nach Art. 328 f. ZGB.

Verwandtenunterstützungspflicht

Unterstützungspflichtige Personen

Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB sind Personen, die in günstigen Verhältnissen leben, verpflichtet, ihre Verwandten zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Die Unterstützungspflicht erstreckt sich jedoch nur auf Verwandte in auf­ und absteigender (gerader) Linie, also Grosseltern, Eltern, Kinder usw. Dabei ist unerheblich, ob die Verwandten in einem anderen Kanton oder gar im Ausland wohnen.

Nicht unterstützungspflichtig sind demgegenüber Verwandte in der Seitenlinie (Geschwister, Tanten, Onkel usw.), Stief­eltern, Stiefkinder und Verschwägerte. Seit Inkrafttreten der Revision des Kindesunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 müssen zudem Personen, welche ihre Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder einschränken und daher in Not geraten, nicht mehr unterstützt werden [4].

Günstige Verhältnisse

Wann bei einer Person günstige Verhältnisse vorliegen, wird vom Zivilgesetzbuch nicht definiert. Es ist somit auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen, gemäss welcher in günstigen Verhältnissen lebt, wem aufgrund seiner finanziellen Gesamtsituation (Einkommen und Vermögen) eine wohlhabende Lebensführung möglich ist. Als wohl­habend ist dabei anzusehen, wer über finanzielle Mittel verfügt, die es ihm erlauben, über die notwendigen Auslagen (z.B. Miet­/Hypothekarzinsen, Wohnnebenkosten, Kranken­ kassenprämien, Steuern, notwenige Berufsauslagen usw.) und die Bildung eines angemessenen Sparkapitals hinaus auch diejenigen Ausgaben tätigen zu können, die weder notwendig noch nützlich zu sein brauchen, zur Führung eines gehobenen Lebensstils jedoch anfallen (wie Ausgaben in den Bereichen Reisen, Ferien, Kosmetik, Pflege, Mobilität, Gastronomie, Kultur usw.). Unmassgeblich bleibt dabei, ob sich finanziell gut gestellte Personen auch tatsächlich einen aufwändigen Lebensstil gönnen oder ob sie sich mit einer bescheidenen Lebenshaltung begnügen [5].

Dabei sind alle sachlich wesentlichen Umstände des konkre­ten Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Behörde kommt hierbei ein grosses Ermessen zu. Die bundesgerichtliche Recht­sprechung hat überdurchschnittliche Verhältnisse bei Fällen angenommen, bei welchen das monatliche Einkommen deutlich über dem Grenzwert von CHF 10 000.– lag [6].

Als Bemessungsgrundlage für die Beurteilung, ob und allenfalls in welcher Höhe eine Verwandtenunterstützung geschuldet ist, wird allerdings nicht nur das Einkommen und der anrechenbare Lebensbedarf, sondern auch das Vermögen beigezogen. Den Verwandten ist es grundsätzlich zuzumuten, zum Zweck der Verwandtenunterstützung ihr Vermögen anzugreifen. Allerdings muss die wirtschaftliche Sicherheit des Pflichtigen im Alter einer Beurteilung auf längere Sicht standhalten [7].

Die Differenz zwischen den anrechenbaren Einnahmen (Einkommen zzgl. berücksichtigter Vermögensverzehr) und dem anrechenbaren Lebensbedarf kann zur Hälfte als Verwandten­unterstützung eingefordert werden [8].

Beurteilung durch den Sozialdienst

Der Sozialdienst stützt seine Beurteilung in der Regel auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)[9] sowie die durch diese erarbeitete Praxishilfe [10] ab. Bei den SKOS-­Richtlinien handelt es sich um Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie der privaten Sozialhilfe. Sie sind aber weder für die Behörden noch für die Gerichte rechtlich verbindlich. Dies gilt selbst dann, wenn ein Kanton in seiner Gesetzgebung die SKOS­-Richtlinien für sein Sozialhilferecht ausdrücklich als massgebend bezeichnet (wie auch im Kanton Bern in Art. 8 Abs. 1 SHV erfolgt), denn die Verwandtenunterstützungs­pflicht beurteilt sich ausschliesslich nach dem Bundesprivat­recht, also nach Art. 328/329 ZGB[11]. Dies schliesst aber nicht aus, dass die SKOS­-Richtlinien auch von den Gerichten im konkreten Einzelfall herangezogen werden dürfen [12].

Bis Ende 2020 definierten die SKOS­-Richtlinien gewisse Einkommensgrenzwerte. Demnach sollte die Prüfung einer möglichen Verwandtenunterstützung erst dann erfolgen, wenn das steuerbare Einkommen von Alleinstehenden den Satz von CHF 120 000.– und jenes von Verheirateten (und eingetragenen Partnern) den Satz von CHF 180 000.– (jeweils zzgl. Zuschlag von CHF 20 000.– pro minderjährigem oder in der Ausbildung befindlichem Kind) überstieg. Weiter sollten vom Vermögen folgende Freibeträge abgezogen werden können: Alleinstehende CHF 250 000.–, Verheiratete (und eingetragene Partner) CHF 500 000.– sowie Zuschlag pro minderjährigem oder in der Ausbildung befindlichem Kind von CHF 40 000.–.

In den aktuellen SKOS­-Richtlinien (2021) sind neu weder die Einkommensgrenzwerte noch die Vermögensfreibeträge zu finden. Der Vermögensfreibetrag soll jedoch gemäss der Praxishilfe wie gehabt in gewohnter Höhe abgezogen werden können. Durch den Wegfall der Einkommensgrenzwerte haben die Sozialhilfebehörden nun die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, in welchen Fällen sie einen möglichen Rückgriff auf die Verwandten prüfen wollen. Es ist aber anzunehmen, dass die Sozialhilfebehörden die in den früheren SKOS­-Richtlinien definierten Grenzwerte weiterhin als Richtschnur zur Beurteilung des Anspruchs auf Verwandtenunterstützung beiziehen werden.

Ergibt die Berechnung, dass ein Verwandtenbeitrag geschul­det ist, setzt sich der Sozialdienst mit den Verwandten in Verbindung und versucht, eine Einigung über deren Beiträge zu erzielen. Kann keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, ist die Unterstützungspflicht klageweise auf dem zivilen Prozessweg geltend zu machen, denn der Sozialdienst kann Verwandtenbeiträge nicht verfügen (Art. 328 f. ZGB).

Spezialfall Vermögensverzicht

Begriff des Vermögensverzichts

Die bernische Gesetzgebung regelt die Verwandtenunter­stützungspflicht grundsätzlich in Art. 37 SHG. Darüber hinaus hat der Regierungsrat des Kantons Bern aber in der Sozial­hilfeverordnung die Verwandtenunterstützungspflicht für den Spezialfall des Vermögensverzichts zugunsten Verwandter gesondert geregelt und verschärft [13].

Ein Vermögensverzicht wird angenommen, wenn vor dem Eintritt des Existenzbedarfs oder während dessen Andauern eine Person entweder ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne gleichwertige wirtschaftliche Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat [14]. In der Praxis gilt eine Gegenleis­tung als gleichwertig, wenn ihr Wert mindestens 90 Prozent des Leistungswerts beträgt. Diesfalls findet keine Anrechnung statt. Massgebend ist eine wirtschaftliche, materielle Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung. Ist die Gegenleistung nicht gleichwertig, entspricht die Höhe des Verzichtseinkommens bzw. ­vermögens der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung. Zusätzlich zum Verzichtsvermögen können die Zinserträge, die auf dem Verzichtsvermögen erzielbar gewesen wären, als Einnahmen angerechnet werden. Zu beachten ist, dass Verzichtshand­lungen nicht verjähren. Die Behörden können somit sämtliche Vermögensübertragungen berücksichtigen, unabhängig davon, wie lange diese zurückliegen.

Gängige Praxisbeispiele von Einkommens­ und Vermögens­ verzichten stellen unter anderen reine und gemischte Schenkungen (z.B. Übertragung der Immobilie unter dem Verkehrswert an die Nachkommen), die Gewährung eines zinslosen Darlehens oder auch der Verzicht auf die Rück­zahlung des gewährten Darlehens dar.

Weiter kann auch die Abtretung einer Immobilie gegen Einräumung eines lebenslänglichen Nutzniessungs­ oder Wohnrechts unter Umständen einen Vermögensverzicht darstellen. Zur Beurteilung der Frage, ob eine adäquate Gegenleistung oder ein Vermögensverzicht vorliegt, wird das kapitalisierte Nutzniessungs­ bzw. Wohnrecht dem Marktwert der übertragenen Immobilie gegenübergestellt.

Von grosser Relevanz in der Praxis ist ferner der Fall, in welchem der Nutzniesser oder der Wohnrechtsberechtigte nach der Abtretung der Immobilie freiwillig auf sein Recht zur Ausübung verzichtet. Dabei stellt der Jahreswert der Nutz­niessung oder des Wohnrechts Verzichtseinkommen dar, da der Berechtigte mit dem Verzicht dem Belasteten den Restwert der Nutzniessung bzw. des Wohnrechts schenkt. Falls der Verzicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt (beispielsweise weil der Berechtigte pflegebedürftig wird und in einer geeigneten Einrichtung betreut werden muss), ist wie folgt zu differenzieren: Bei der Nutzniessung ist es dem Berechtigten (vorbehalten einer anderslautenden Vereinba­rung) erlaubt, die Wohnung oder das Haus an eine Drittperson zu vermieten. Aufgrund dieser Möglichkeit stellt in diesem Fall der Verzicht aus gesundheitlichen Gründen trotzdem einen freiwilligen Verzicht dar, welcher als Vermögensverzicht qualifiziert wird. Anders verhält es sich beim Wohnrechts­inhaber, da dieser (vorbehalten einer anderslautenden Vereinbarung) nicht zur Weitervermietung an Dritte befugt ist und deshalb ein Verzicht aus gesundheitlichen Gründen keinen freiwilligen Vermögensverzicht darstellt.

Vorgehen der Sozialhilfebehörden im Fall eines Vermögensverzichts

Für den Fall, dass eine bedürftige Person zugunsten von Verwandten, die nach Art. 328 ZGB unterstützungspflichtig sind, auf Vermögen verzichtet hat, prüft der zuständige Sozialdienst, ob die begünstigten Verwandten zur Leistung von Unterstützung im Umfang des Vermögens, welches sie von der bedürftigen Person erhalten haben, herangezogen werden können [15]. Gemäss Art. 10b Abs. 2 SHV ist dabei grundsätzlich von einer Unterstützungspflicht auszugehen, wenn das (jährliche) anrechenbare Einkommen von allein­ stehenden Verwandten den Satz von CHF 60 000.– und jenes von verheirateten bzw. in eingetragener Partnerschaft lebenden Verwandten den Satz von CHF 90 000.– (zzgl. jeweils CHF 10 000.– pro minderjährigem oder in Ausbildung stehendem Kind) übersteigt.

Die Einkommenssätze wurden dabei bewusst deutlich tiefer angesiedelt als jene, welche sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 328 ZGB in Zusammenhang mit der Frage, ob günstige Verhältnisse vorliegen, herauskristallisiert haben, oder jene, welche in den früheren SKOS­-Richtlinien zur Prüfung der Verwandtenunterstützungspflicht (ohne Vermögensverzicht) definiert wurden. Die tieferen Sätze im Bereich des Vermögensverzichts werden damit gerechtfertigt, dass dadurch verhindert werden soll, dass Personen sich ihres Vermögens zugunsten ihrer Verwandten entledigen, um so schneller an öffentliche Gelder zu gelangen.

Zusammenfassung und Empfehlungen

Geraten Sie in finanzielle Not und sind Sie auf die Ausrichtung von Sozialhilfe angewiesen, können Ihre Verwandten in auf­ und absteigender Linie für Sie unterstützungspflichtig werden, wenn es ihre Einkommens­ und Vermögens­verhältnisse erlauben.

Besondere Vorsicht ist dabei geboten, wenn Sie früher zugunsten Ihrer Verwandten auf Vermögen oder Einkommen verzichtet haben, da der Kanton Bern diesen Fall in der SHV gesondert geregelt und verschärft hat, indem er die erforderlichen Einkommens­ und Vermögensschwellenwerte der unterstützungspflichtigen Verwandten deutlich gesenkt hat.

Eine sorgfältige Nachlassplanung ist deshalb zwingend und sollte nicht nur die familien-­, erb­- und steuerrechtlichen, sondern zwingend auch die sozialhilferechtlichen Aspekte berücksichtigen. Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn Sie im Alter beabsichtigen, Ihre Immobilie an Ihre Nachkom­men abzutreten und sich ein nicht vollständig entgeltliches lebenslängliches Nutzniessungsrecht oder Wohnrecht vorzubehalten, oder auch, wenn Sie nach der Abtretung auf das eingeräumte Nutzniessungs­ oder Wohnrecht freiwillig verzichten. Im Zusammenhang mit der Nachlassplanung gilt es zudem zu berücksichtigen, dass Ihre Nachkommen allfällig geleistete Unterstützungsbeiträge bei der Erbteilung Ihres Nachlasses gemäss bestehender Praxis nicht zum Ausgleich bringen können. Dies kann unter Umständen zu einer Ungleichbehandlung zwischen Nachkommen führen, sofern nicht alle Nachkommen unterstützungspflichtig waren. Auch diesem Aspekt kann bei der Nachlassplanung mit einer geeigneten Regelung Rechnung getragen werden.

Möchten Sie Ihren Verwandten Vermögen zukommen lassen, jedoch das Risiko minimieren, dass diese später für Sie allenfalls unterstützungspflichtig werden, ist es deshalb stets ratsam, bei einem versierten Notar oder Rechtsanwalt Rat zu holen. Für den Fall, dass das Gemeinwesen an Sie gelangt und Sie zur Verwandtenunterstützung anhält, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt mit der Wahrung Ihrer Interessen zu beauftragen. Nur so kann sichergestellt werden, dass bei der Berechnung im Einzelfall sämtliche wesentliche Umstände korrekt berücksichtigt werden und die Bildung einer ange­messenen eigenen Vorsorge nicht verhindert wird.

Die obigen Ausführungen stellen lediglich eine Übersicht über die Verwandtenunterstützungspflicht im Bereich der Sozialhilfe unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Gesetzgebung des Kantons Bern dar und sollen der Leserschaft die wichtigsten Problempunkte aufzeigen. Gerne beraten wir Sie in Ihrem konkreten Einzelfall persönlich.

Fussnoten

  1. Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern (SHG; BSG 860.1).

  2. Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern (SHV; BSG 860.111).

  3. Art.9SHG.

  4. Art. 329 Abs. 1bis ZGB.

  5. BGE 136 III 1 E. 4; BGer 5C.186/2006 vom 21. November 2007 E. 3.2.3.

  6. BGer 5C.186/2006 vom 21. November 2007 E. 5.

  7. BGer 5A_122/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.3.

  8. Praxishilfe zur SKOS­RL D.4.3 vom April 2021: Berechnung der Verwandtenunterstützung (abrufbar unter: https://skos.ch/skos­richtlinien/praxishilfen/merkblaetter­und­empfeh­lungen).

  9. Abrufbar in der aktuellen Fassung unter: https://skos.ch/skos­richtlinien/aktuelle­richtlinien.

  10. Praxishilfe zur SKOS­RL D.4.3 vom April 2021: Berechnung der Verwandtenunterstützung (abrufbar unter: https://skos.ch/skos­richtlinien/praxishilfen/merkblaetter­und­empfeh­lungen).

  11. Koller/Eggel, BSK ZGB I, N. 17b zu Art. 328/329 m.w.H.

  12. BGE132III97E.2.4.

  13. Art. 10bf  SHV.

  14. Dr. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, hat sich bereits in einem früheren Beitrag mit der Frage des Vermögensverzichts und dessen Auswirkungen auf den Anspruch von Ergänzungsleistungen beschäftigt (abrufbar unter: www.lw­p.ch/de/rechtsthemen/ vermoegensverzicht­und­ergaenzungsleistungen­was­ist­zu­beachten).

  15. Art. 10b Abs. 1 SHV.

Artikel speichern

pdf (304 KB)

Artikel teilen

Share