Rechtsthemen, aktuelle Artikel der Anwälte und Not...
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Die parlamentarische Initiative zur Lockerung von Art. 11 ZWG

Aufgrund der restriktiven Gesetzesbestimmung in Bezug auf die Sanierung und Erweiterung von Zweitwohnungsimmobilien werden viele mögliche und sinnvolle Modernisierungen von altrechtlichen Bauten heute untersagt.

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Vereinfachte Einführung von Tempo-30-Zonen

Seit dem 1. Januar 2023 ist die Einführung von neuen Tempo-30-Zonen massiv vereinfacht. Unter welchen Voraussetzungen ist eine neue Tempo-30-Zone zulässig?

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Mediation bei baurechtlichen Konflikten

Bauvorhaben sind wegen ihrer technischen Komplexität, der Vielzahl von Beteiligten und des zunehmenden Zeit- und Kostendrucks sehr konfliktanfällig. Der Weg vor Gericht, meist verbunden mit zeitaufwendigen und kostspieligen Gutachten, erscheint für die am Bau Beteiligten oft als einzige Möglichkeit, um zu ihrem Recht zu kommen. Doch ist dies tatsächlich der einzige und vor allem der geeignetste Weg zur Konfliktlösung?

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Totalrevision des Datenschutzgesetzes – was gilt es zu tun?

Am 31. August 2022 hat der Bundesrat entschieden, dass das totalrevidierte Datenschutzgesetz (DSG) und die Ausführungsbestimmungen in der neuen Datenschutz­ verordnung (DSV) und der neuen Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) am 1. September 2023 in Kraft treten.

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Ausschluss und Sanktionen nach dem revidierten Beschaffungsrecht

Das revidierte Beschaffungsrecht enthält eine ausführliche Liste mit Gründen, wann eine Anbieterin aus einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Weiter sieht das revidierte Recht Sanktionen für den Fall vor, dass eine Anbieterin in schwerwiegender Weise gegen bestimmte Bestimmungen des Beschaffungsrechts verstösst.

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Von Cowboys, Hampelmännern und Vatersöhnchen

Für gewöhnlich ist die Lektüre von Bundesgerichtsentscheiden eine eher trockene Materie. Aber es kann durchaus auch mal anders sein.

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Um- und Aufzonungen von Grundstücken: Neues wegweisendes Urteil zum Mehrwertausgleich

Die Gemeinden müssen künftig auch bei Um- und Aufzonungen von Grundstücken Mehrwertabgaben erheben und so dafür sorgen, dass erhebliche Planungsvorteile angemessen ausgeglichen werden. Ein Verzicht auf die Erhebung der Mehrwertabgabe bei Um- und Aufzonungen verstösst gegen Art. 5 Abs. 1 RPG und ist somit bundesrechtswidrig. Dies hat das Bundesgericht in seinem lang erwarteten Urteil 1C_233/2021 vom 5. April 2022 im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle entschieden. Dieses neue Urteil betrifft insbesondere den Kanton Bern.
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Revidiertes Enteignungsgesetz: Grundbegriffe und wichtigste Änderungen im Überblick

Dieser Artikel befasst sich mit den Grundbegriffen des Enteignungsrechts, mit den wichtigsten Änderungen des per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzten revidierten Enteignungsgesetzes und schliesst mit einer kurzen Beurteilung die Revision betreffend.

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Neues Beschaffungsrecht für Bund und Kantone: noch ökologischer und damit mehr Qualität und Wettbewerb?

Bund, Kantone und Gemeinden sowie andere Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind verpflichtet, Bau-, Liefer-und Dienstleistungsverträge, deren Wert einen bestimmten Schwellenwert übersteigt, öffentlich auszuschreiben und die Vergabe nach bestimmten rechtlichen Vorgaben durchzuführen. Der Bund hat das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) umfassend revidiert und per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.

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EL-Reform: die wichtigsten Änderungen im Überblick

Am 22. März 2019 verabschiedete das Parlament das neue Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen. Was sind die wesentlichen Änderungen?

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Strassen im Kanton Bern und damit verbundene Rechtsfragen

Tagtäglich bewegen wir uns auf dem öffentlichen Strassennetz. Dabei stellen wir uns nur selten die Frage, wem diese Strasse gehört, wer sie zu unterhalten hat und wer bspw. Verkehrsanordnungen treffen darf. Der nachfolgende Artikel gibt eine Übersicht über die Rechtsgrundlagen im Kanton Bern.

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Die zukünftige Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen (EL)

Gemäss dem neuen ELG, welches auf den 1. Januar 2021 in Kraft treten wird, müssen rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers von den Erben aus dem Nachlass zurückerstattet werden, sofern sich der Wert des gesamten Nachlasses auf mehr als CHF 40 000.– beläuft. Damit kommt es zu einem problematischen Systemwechsel in der Vorsorge, welcher falsche Anreize schafft.

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Weiter zeigt die Erfahrung, dass derselbe Fall nie zweimal vorkommt. Es muss deshalb jeder Einzelfall für sich detailliert geprüft werden. Es kann also gut sein, dass Sie einen Artikel finden, welcher zu Ihrem Fall passt, trotzdem aber ein Unterschied dazu besteht, welcher grosse Auswirkungen haben könnte. Wir empfehlen deshalb, Ihren Fall immer von einem Rechtsanwalt oder einem Notar abklären zu lassen.