Andreas Balmer
Die "grosse" Revision des schweizerischen Aktienrechts- ausgewählte Punkte
Dieser Artikel gibt einen kurzen Überblick über ausgewählte Punkte der anstehenden Aktienrechtsrevision.
Dieser Artikel gibt einen kurzen Überblick über ausgewählte Punkte der anstehenden Aktienrechtsrevision.
Der nachfolgende Artikel erörtert anhand eines konkreten Falles einzelne Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Konzernhaftung.
Stiftungen verfolgen in der Regel einen ideellen Zweck. In der Schweiz existieren aber schätzungsweise über 1000 Stiftungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Diese sogenannten Unternehmensstiftungen wurden vom Bundesgericht in einem älteren Entscheid ausdrücklich als zulässig erklärt.
Dieser Beitrag beleuchtet einige vom Bundesrat vorgeschlagene Änderungen des Aktienrechts, die sowohl börsenkotierte wie auch nicht börsenkotierte Gesellschaften betreffen.
Auf den 1. Juli 2016 trat eine Revision des Obligationenrechts (OR) in Kraft, welche das Firmenrecht teilweise neu regelt. In diesem Beitrag werden die neuen Bestimmungen, ausgehend vom bisherigen Recht, kurz vorgestellt und erläutert.
Neu muss der Erwerb von Inhaberaktien der Gesellschaft gemeldet werden. Zudem gilt eine Meldepflicht der an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen. Was sind die Folgen, wenn der Erwerber der Meldepflicht nicht nachkommt?
Welche Argumente sprechen für die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH? Wie läuft eine Umwandlung ab? Und wie sehen die Steuerfolgen aus?
Sollen die Interessen der Eigentümer eines Unternehmens gebündelt und nachhaltig gesichert werden, empfiehlt sich der Abschluss eines entsprechenden Vertrags – bei einer Aktiengesellschaft ist dies der sogenannte Aktionärbindungsvertrag.
Die Planung und Umsetzung von Nachfolgeregelungen ist komplex und erfordert genügend Zeit.
Genussscheine sind Wertpapiere; ob Wertpapiere immer Genuss bieten, ist – spätestens nach der jüngsten Finanzkrise – nicht sicher …
Verfolgen zwei oder mehrere Personen gemeinsam einen Zweck, bilden sie – sofern sie hierfür keine andere Gesellschaftsform wählen – eine einfache Gesellschaft.
Wer ist Geschäftsführer? Wofür ist er verantwortlich? Wann verletzt er seine Sorgfaltspflicht? Opting-Out: ja oder nein?
Die Autoren und die Kollektivgesellschaft Advokatur Notariat Lemann, Walz & Partner übernehmen keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der publizierten Inhalte. Die Artikel äussern sich allgemein zu einem Thema und stützen sich auf den Stand der Lehre und Rechtsprechung im Zeitpunkt der Erstellung des jeweiligen Artikels. Weil sich die Gesetze und Rechtsprechung schnell ändern können, können wir für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität keine Haftung übernehmen. Der Inhalt der Artikel stellt keine Rechtsauskunft dar und darf nicht als solche verwendet werden.
Weiter zeigt die Erfahrung, dass derselbe Fall nie zweimal vorkommt. Es muss deshalb jeder Einzelfall für sich detailliert geprüft werden. Es kann also gut sein, dass Sie einen Artikel finden, welcher zu Ihrem Fall passt, trotzdem aber ein Unterschied dazu besteht, welcher grosse Auswirkungen haben könnte. Wir empfehlen deshalb, Ihren Fall immer von einem Rechtsanwalt oder einem Notar abklären zu lassen.